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die Einrichtung und der Betrieb der öffentlichen und privaten
Beleuchtung und unter No. 16 auch die Erzeugung und die Ver-
teilung hydraulischer und elektrischer Triebkraft sowie die Er-
stellung der dazu erforderlichen Anlagen figurieren, werden die
Gemeinden gar nicht in die Lage kommen, in einen allfällig ab-
zuschliessenden Konzessionsvertrag Klauseln irgendwelcher Art
über einen früher oder später zu bewerkstelligenden Rückkauf
aufnehmen zu lassen, weil aus den bereits erwähnten Gründen
man sie um die Erteilung einer Konzession gar nicht angehen
wird. Ausserdem aber haben sie nicht einmal die freie Wahl,
ob sie die Verteilung und Abgabe elektrischer Energie auf ihrem
Gebiete selbst übernehmen oder der privaten Industrie überlassen
wollen, weil, selbst wenn in einer Gemeinde sich Bestrebungen
geltend machen, die auf den direkten Betrieb einer derartigen
Anlage durch die Gemeinde abzielen, eine private Unternehmung
in der Regel der Verwirklichung einer solchen Idee zuvorkommen
wird und lange bevor die Gemeinde über die Ausführung einer
Anlage schlüssig geworden ist, beim Präfekten die Zustimmung
zur Errichtung ihrer Leitungen erlangt und sogar ihren Betrieb
eröffnet haben kann. Da sie in der Regel auch die besten Ab-
nehmer durch günstige Abonnementsverträge an sich zu fesseln
verstanden haben wird, so kann in vielen Fällen die Gemeinde
es gar nicht einmal wagen, sich in einen Konkurrenzkampf mit
der privaten Unternehmung einzulassen und wird daher schliess-
lich lieber auf die Ausführung einer eigenen Anlage verzichten.
Die geschilderten Verhältnisse lassen es deshalb als begreif-
lich erscheinen, dass die Schriftsteller, die sich mit der Be-
sprechung der legislatorischen Arbeit auf dem Gebiet des Elek-
trizitätsrechts befasst haben, zum Schlusse gekommen sind, dass
der bisherige Rechtszustand wegen der in den verschiedenen Ge-
setzen herrschenden Unklarheit und den darin sich geltend
machenden Widersprüchen als ein unbefriedigender bezeichnet
werden müsse, dem nur der Erlass eines einheitlichen, wohl-