Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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die Einrichtung und der Betrieb der öffentlichen und privaten 
Beleuchtung und unter No. 16 auch die Erzeugung und die Ver- 
teilung hydraulischer und elektrischer Triebkraft sowie die Er- 
stellung der dazu erforderlichen Anlagen figurieren, werden die 
Gemeinden gar nicht in die Lage kommen, in einen allfällig ab- 
zuschliessenden Konzessionsvertrag Klauseln irgendwelcher Art 
über einen früher oder später zu bewerkstelligenden Rückkauf 
aufnehmen zu lassen, weil aus den bereits erwähnten Gründen 
man sie um die Erteilung einer Konzession gar nicht angehen 
wird. Ausserdem aber haben sie nicht einmal die freie Wahl, 
ob sie die Verteilung und Abgabe elektrischer Energie auf ihrem 
Gebiete selbst übernehmen oder der privaten Industrie überlassen 
wollen, weil, selbst wenn in einer Gemeinde sich Bestrebungen 
geltend machen, die auf den direkten Betrieb einer derartigen 
Anlage durch die Gemeinde abzielen, eine private Unternehmung 
in der Regel der Verwirklichung einer solchen Idee zuvorkommen 
wird und lange bevor die Gemeinde über die Ausführung einer 
Anlage schlüssig geworden ist, beim Präfekten die Zustimmung 
zur Errichtung ihrer Leitungen erlangt und sogar ihren Betrieb 
eröffnet haben kann. Da sie in der Regel auch die besten Ab- 
nehmer durch günstige Abonnementsverträge an sich zu fesseln 
verstanden haben wird, so kann in vielen Fällen die Gemeinde 
es gar nicht einmal wagen, sich in einen Konkurrenzkampf mit 
der privaten Unternehmung einzulassen und wird daher schliess- 
lich lieber auf die Ausführung einer eigenen Anlage verzichten. 
Die geschilderten Verhältnisse lassen es deshalb als begreif- 
lich erscheinen, dass die Schriftsteller, die sich mit der Be- 
sprechung der legislatorischen Arbeit auf dem Gebiet des Elek- 
trizitätsrechts befasst haben, zum Schlusse gekommen sind, dass 
der bisherige Rechtszustand wegen der in den verschiedenen Ge- 
setzen herrschenden Unklarheit und den darin sich geltend 
machenden Widersprüchen als ein unbefriedigender bezeichnet 
werden müsse, dem nur der Erlass eines einheitlichen, wohl-
	        
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