Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 563 — 
organisierten und in sich widerspruchslosen Elektrizitätsgesetzes 
abzuhelfen vermöge. 
IV. Abschnitt. In der Schweiz. 
1. Kapitel. Uebersicht über den Stand der Gesetzgebung. 
Die Schweiz bildet bekanntlich kein einheitlich organisiertes 
Staatswesen, wie das Frankreich und Italien sind, sondern einen 
aus 22 autonomen Gliedstaaten zusammengesetzten Bundesstaat. 
Die Ausübung aller staats- und hoheitsrechtlichen Befugnisse 
durch die ersteren ist, der geschichtlichen Entwicklung des 
schweizerischen Staatswesens gemäss, die ursprüngliche, im 
Dasein des Staates selbst begründete, die sich überall frei ent- 
falten kann, soweit ihr durch die dem Bund zustehenden Befug- 
nisse keine Schranken gezogen sind. Der über den Gliedstaaten 
stehende, in Wirklichkeit allein als souveränes Staatswesen auf- 
tretende Bund leitet dagegen die Kompetenz zur Ausübung seiner 
Machtbefugnisse ausschliesslich aus der Bundesverfassung, durch 
welche die Souveränetät der einzelnen Kantone zu seinen Gunsten 
beschränkt wurde, ab; seine Hoheitsrechte sind daher nicht origi- 
närer, sondern derivativer Natur. Auf dem Gebiet der Gesetz- 
gebung kann er daher nur insoweit allgemein verbindliche Akte 
vornehmen, als die Bundesverfassung das Gesetzgebungsrecht ihm 
ausdrücklich zuerkannt hat. Soweit dies nicht der Fall ist, 
sind die Kantone in ihrer legislatorischen Thätigkeit unbe- 
schränkt. 
Für die Erstellung und den Betrieb elektrischer Anlagen 
Konzessionen zu erteilen, gehört nur insoweit in die Rechtssphäre 
des Bundesstaates, als es sich um Eisenbahn- und um Schwach- 
stromanlagen handelt, weil die Gesetzgebung über das Eisenbahn- 
‚sowie über das Telegraphen- und Telephonwesen nach Art. 26 
und 36 B.-Verf. Sache des Bundes ist; die Befugnis, Vor- 
schriften über die Konzessionierung anderweitiger elektrischer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.