— 565° —
unterstellt und es sind für dieselben die vom Bundesrat erlassenen
Vorschriften massgebend (Art. 1). Diese Vorschriften haben zum
Zweck, Gefahren und Schädigungen, die aus dem Bestehen der
Starkstromanlagen überhaupt und aus deren Zusammentreffen
mit Schwachstromanlagen entstehen, möglichst zu verhüten. Sie
betreffen speziell:
a) die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwach-
strom- als der Starkstromanlagen ;
b) die Massnahmen, die bei der Parallelführung und der
Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c) die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen
(Art. 3).
Diese Vorschriften sind sogar schon vor der Annahme des
Gesetzes in den eidgenössischen Räten in einem vom 7. Juli 1899
datierten Bundesratsbeschluss aufgeführt und auf den 1. Aug.
gleichen Jahres in Kraft getreten. Sie enthalten im wesent-
lichen die gleichen Bestimmungen, wie sie vom Verbande deut-
scher Elektrotechniker für gleichartige Anlagen aufgestellt
worden sind.
Das Gesetz selbst aber wie die durch den Bundesrat er-
lassenen Vorschriften befassen sich der Hauptsache nach nur
init denjenigen Einrichtungen, die zur Fortleitung, Ver-
teilung und Abgabe der elektrischen Energie bestimmt sind.
Die Elektrizitätswerke, in denen die Energie erzeugt wird,
werden durch diese Akte nur teilweise berührt *°.
Unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen:
1. sämtliche Starkstromanlagen und
2. von den Schwachstromanlagen diejenigen, die
a) Öffentlichen Grund und Boden oder
b) Eisenbahngebiet benutzen oder
+ Für deren Bau und Betrieb, insoweit sie sich nicht als Fabriken im
Sinne des Bundesgesetzes vom 23. März 1877 qualifizieren, sind daher die
allfällig bestehenden kantonalgesetzlichen Vorschriften massgebend.