— 567 —
2. als Einzelanlagen auf eigenem Grund und Boden°? sich
charakterisieren und die für Hausinstallationen zulässige Maximal-
spannung®® nicht überschreiten noch zufolge der Nähe anderer
elektrischer Anlagen zu Betriebsstörungen und Gefährdungen
Veranlassung geben können, sind ausserdem von verschiedenen,
den Inhabern der übrigen Anlagen auferlegten Verpflichtungen
(insbesondere der Pflicht zur Einreichung von Planvorlagen und
der erweiterten, zu Gunsten dritter mit der Anlage in Berührung
kommender Personen stipulierten Haftpflicht) entbunden (Art. 13,
15 und 41 des Gesetzes).
3. Kapitel. Behördliche Genehmigung der elektrischen Anlagen.
Wer eine Starkstromanlage°* zu erstellen gedenkt, hat, be-
vor er mit deren Ausführung beginnen kann, die hierfür erforder-
lichen Planvorlagen zu machen. Die Behörde, der die Pläne zur
Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten sind, ist aber jeweilen
eine andere, je nachdem eine Bahnunternehmung, ein Elektrizitäts-
werk oder eine sonstige Starkstromanlage in Frage steht. .
vom Bundesrate als zulässig erklärten Spannungen zur Verwendung kommen
(Art. 16 des Gesetzes).
5° Dass der Boden, auf dem eine solche Einzelanlage erstellt ist, deren
einzelne Teile (Generator, Transformator und Elektromotor oder anderweitige
Elektrizität konsumierende Apparate) in verschiedenen, von einander räum-
lich getrennten Gebäulichkeiten untergebracht sein können, in seiner Ge-
samtheit dem Eigentümer der elektrischen Anlage gehören müsse, ist
nicht gesagt; es kann das eine oder andere Grundstück, auf das sich die
Anlage erstreckt, auch nur gemietet oder gepachtet sein; die Hauptsache
ist, dass diese Grundstücke mit den darauf errichteten Anlagen zusammen
ein für sich abgeschlossenes, wirtschaftliches Ganzes bilden, aus dem an Dritte
keine elektrische Energie (ausser in den Fällen, wo Akkumulatoren geladen
und nach auswärts versandt werden) zur Abgabe gelangt und wozu jene ohne
Erlaubnis des Betriebsinhabers auch keinen Zutritt haben.
55 Nach Art. 36 der vom Bundesrat erlassenen allgemeinen Vorschriften
über elektrische Anlagen beträgt diese Maximalspannung 250 Volt beim
Zweileiter- und zweimal 250 Volt beim Dreileitersystem.
54 Die Schwachstromanlagen fallen, nach dem in der Einleitung Ge-
sagten, für unsere weiteren Ausführungen ausser Betracht.