Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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2. als Einzelanlagen auf eigenem Grund und Boden°? sich 
charakterisieren und die für Hausinstallationen zulässige Maximal- 
spannung®® nicht überschreiten noch zufolge der Nähe anderer 
elektrischer Anlagen zu Betriebsstörungen und Gefährdungen 
Veranlassung geben können, sind ausserdem von verschiedenen, 
den Inhabern der übrigen Anlagen auferlegten Verpflichtungen 
(insbesondere der Pflicht zur Einreichung von Planvorlagen und 
der erweiterten, zu Gunsten dritter mit der Anlage in Berührung 
kommender Personen stipulierten Haftpflicht) entbunden (Art. 13, 
15 und 41 des Gesetzes). 
3. Kapitel. Behördliche Genehmigung der elektrischen Anlagen. 
Wer eine Starkstromanlage°* zu erstellen gedenkt, hat, be- 
vor er mit deren Ausführung beginnen kann, die hierfür erforder- 
lichen Planvorlagen zu machen. Die Behörde, der die Pläne zur 
Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten sind, ist aber jeweilen 
eine andere, je nachdem eine Bahnunternehmung, ein Elektrizitäts- 
werk oder eine sonstige Starkstromanlage in Frage steht. . 
vom Bundesrate als zulässig erklärten Spannungen zur Verwendung kommen 
(Art. 16 des Gesetzes). 
5° Dass der Boden, auf dem eine solche Einzelanlage erstellt ist, deren 
einzelne Teile (Generator, Transformator und Elektromotor oder anderweitige 
Elektrizität konsumierende Apparate) in verschiedenen, von einander räum- 
lich getrennten Gebäulichkeiten untergebracht sein können, in seiner Ge- 
samtheit dem Eigentümer der elektrischen Anlage gehören müsse, ist 
nicht gesagt; es kann das eine oder andere Grundstück, auf das sich die 
Anlage erstreckt, auch nur gemietet oder gepachtet sein; die Hauptsache 
ist, dass diese Grundstücke mit den darauf errichteten Anlagen zusammen 
ein für sich abgeschlossenes, wirtschaftliches Ganzes bilden, aus dem an Dritte 
keine elektrische Energie (ausser in den Fällen, wo Akkumulatoren geladen 
und nach auswärts versandt werden) zur Abgabe gelangt und wozu jene ohne 
Erlaubnis des Betriebsinhabers auch keinen Zutritt haben. 
55 Nach Art. 36 der vom Bundesrat erlassenen allgemeinen Vorschriften 
über elektrische Anlagen beträgt diese Maximalspannung 250 Volt beim 
Zweileiter- und zweimal 250 Volt beim Dreileitersystem. 
54 Die Schwachstromanlagen fallen, nach dem in der Einleitung Ge- 
sagten, für unsere weiteren Ausführungen ausser Betracht.
	        
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