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Handelt es sich um den Bau und Betrieb einer elektrischen
Bahn (Eisenbahn oder Strassenbahn), so muss hierfür die staat-
liche Konzession nachgesucht werden®®, Das Konzessions-
gesuch ist, mit einem allgemeinen Bericht und den durch das
(esetz vorgeschriebenen technischen Beilagen®® begleitet, dem
schweizerischen Eisenbahndepartement einzureichen”. Ueber die
(sewährung oder die Abweisung des Konzessionsbegehrens be-
schliesst, nach Einholung des Gutachtens der an dem Unter-
nehmen interessierten Kantonsregierungen, die Bundesversamm-
lung°®. Soweit nur die Ausführung der Stromleitung solcher
Bahnen, oder die Kreuzung von Eisenbahnen durch Starkstrom-
leitungen, oder endlich die Längsführung derartiger Leitungen
neben Eisenbahnanlagen in Frage kommt, ist das Eisenbahn-
departement für die Entscheidung zuständig. Gegen dessen Ver-
fügungen ist ein Rekurs an den Bundesrat zulässig ®®.
Wenn der Bau eines Elektrizitätswerkes oder einer Uentrale,
worin elektrische Ströme erzeugt oder transformiert werden, pro-
jektiert ist, so ist der Unternehmer verpflichtet, die hierfür er-
forderlichen Pläne nebst dem dazu gehörigen Baubeschrieb der
Regierung des Kantons, auf dessen Gebiet die Anlage zu stehen
kommt, behufs Prüfung und Genehmigung derselben einzureichen.
Diese Verpflichtung ergiebt sich nicht aus dem Gesetz über die
elektrischen Anlagen’, sondern aus demjenigen über die Arbeit
55 Art. 1 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb von Eisen-
bahnen vom 23. Dez. 1872.
5° Art. 2 ibid. und Art. 2 und 3 der Verordnung vom 1. Febr. 1875 zu
diesem Gesetz.
57 Art. 6 der citierten Verordnung.
58 Art. 4 leg. cit.
59 Art. 15, 21 Ziff. 2 und Art. 23 des Gesetzes betr. die elektrischen
Anlagen.
6° Die Meinung des Gesetzgebers geht hier vielmehr dahin, dass die
Elektrizitätswerke von der den übrigen Starkstromanlagen auferlegten Ver-
pflichtung zur Planeinreichung entbunden seien. (Vgl. amtl. stenographisches
Bulletin der schweiz. Bundesversammlung vom Juni 1901 S. 238 und 317.)