— 49 0 —
äusserlich selbständig, in gewissen Fällen mit dem Aufsichtsamt
vereint wird, um in gemeinsamer Beratung die Entscheidung eines
Falles vorzunehmen, es ist dies der Versicherungsbeirat. Diese
Institution ist dem bereits vor Erlass des Gesetzes in Preussen
bestandenen Versicherungsbeirat nachgebildet worden, indessen
hat die Reichsgesetzgebung die Befugnisse des Beirats wesentlich
erweitert und ausgestaltet. Der Versicherungsbeirat ist ein Kol-
legium von Sachverständigen, das zur Mitwirkung bei der Auf-
sicht bei dem Aufsichtsamt gebildet wird; seine Mitglieder werden
auf Vorschlag des Kaisers vom Bundesrat ernannt, und zwar auf
die Dauer von fünf Jahren; sie sind nicht im Reichsdienst an-
gestellt, ihr Amt gilt als Ehrenamt. Die Befugnisse des Beirats
sind einerseits gutachtliche, anderseits entscheidende; er hat auf
Erfordern das Aufsichtsamt bei der Vorbereitung wichtiger Be-
schlüsse gutachtlich zu beraten, sodann aber bei den Entschei-
dungen mitzuwirken, welche nach 88 73—76 ergehen; die Mitwir-
kung findet auch in dem Rekurs- und Beschwerdeverfahren statt
und steht den hierbei zugezogenen Mitgliedern des Beirates das
Stimmrecht ebenso zu wie den ständigen Mitgliedern des Auf-
sichtsamts. Der Beirat übt also ebenso wie das Amt selbst
richterliche bezw. verwaltungsrichterliche Funktionen aus, aller-
dings nicht allein, sondern in Verbindung mit einer gesetzlich be-
stimmten Anzahl der Mitglieder des Amtes, mit welchen zusammen
er das entscheidende Rekurs- und Beschwerdekollegium bildet.
Man sieht hieraus, dass zwischen diesem Beirat und anderen
gleichnamigen Organen doch sehr erhebliche Unterschiede be-
stehen, da letzteren in der Hauptsache andere als begutachtende
Funktionen in der Regel nicht übertragen werden. Weil nach
Vorstehendem das Aufsichtsamt neben den Verwaltungsbefugnissen
auch entscheidende Funktionen ausübt, so musste ihm auch das
Recht zugestanden werden, jeden ihm erforderlich erscheinenden
Beweis zu erheben, Zeugen und Sachverständige auch eidlich zu
vernehmen oder vernehmen zu lassen. Man musste auch die Ge-
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 1. 4