Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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äusserlich selbständig, in gewissen Fällen mit dem Aufsichtsamt 
vereint wird, um in gemeinsamer Beratung die Entscheidung eines 
Falles vorzunehmen, es ist dies der Versicherungsbeirat. Diese 
Institution ist dem bereits vor Erlass des Gesetzes in Preussen 
bestandenen Versicherungsbeirat nachgebildet worden, indessen 
hat die Reichsgesetzgebung die Befugnisse des Beirats wesentlich 
erweitert und ausgestaltet. Der Versicherungsbeirat ist ein Kol- 
legium von Sachverständigen, das zur Mitwirkung bei der Auf- 
sicht bei dem Aufsichtsamt gebildet wird; seine Mitglieder werden 
auf Vorschlag des Kaisers vom Bundesrat ernannt, und zwar auf 
die Dauer von fünf Jahren; sie sind nicht im Reichsdienst an- 
gestellt, ihr Amt gilt als Ehrenamt. Die Befugnisse des Beirats 
sind einerseits gutachtliche, anderseits entscheidende; er hat auf 
Erfordern das Aufsichtsamt bei der Vorbereitung wichtiger Be- 
schlüsse gutachtlich zu beraten, sodann aber bei den Entschei- 
dungen mitzuwirken, welche nach 88 73—76 ergehen; die Mitwir- 
kung findet auch in dem Rekurs- und Beschwerdeverfahren statt 
und steht den hierbei zugezogenen Mitgliedern des Beirates das 
Stimmrecht ebenso zu wie den ständigen Mitgliedern des Auf- 
sichtsamts. Der Beirat übt also ebenso wie das Amt selbst 
richterliche bezw. verwaltungsrichterliche Funktionen aus, aller- 
dings nicht allein, sondern in Verbindung mit einer gesetzlich be- 
stimmten Anzahl der Mitglieder des Amtes, mit welchen zusammen 
er das entscheidende Rekurs- und Beschwerdekollegium bildet. 
Man sieht hieraus, dass zwischen diesem Beirat und anderen 
gleichnamigen Organen doch sehr erhebliche Unterschiede be- 
stehen, da letzteren in der Hauptsache andere als begutachtende 
Funktionen in der Regel nicht übertragen werden. Weil nach 
Vorstehendem das Aufsichtsamt neben den Verwaltungsbefugnissen 
auch entscheidende Funktionen ausübt, so musste ihm auch das 
Recht zugestanden werden, jeden ihm erforderlich erscheinenden 
Beweis zu erheben, Zeugen und Sachverständige auch eidlich zu 
vernehmen oder vernehmen zu lassen. Man musste auch die Ge- 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 1. 4
	        
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