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Zusammenhang stehenden Gründen, etwa deshalb, weil das ge-
plante Werk einem bereits bestehenden (staatlichen oder unter
staatlicher Beteiligung betriebenen) Unternehmen Konkurrenz
bereite oder dessen Rendite schmälere, zu verweigern, dazu
mangelt ihm jegliche Kompetenz *”.
4. Kapitel.
Das Expropriationsrecht der elektrischen Unternehmungen ‘*,
a) Verleihung des Rechtes.
Von besonderem Interesse sind die Bestimmungen über das
den elektrischen Unternehmungen verliehene Expropriationsrecht.
(semäss dem Bundesgesetz von 1850, betreffend die Verbind-
lichkeit zur Abtretung von Privatrechten, kann für die durch den
Bund unternommene Errichtung Öffentlicher Werke, soweit dies
als nötig erscheint, gegen jedermann, dessen Rechte der Aus-
führung hindernd im Wege stehen, das Expropriationsverfahren
eingeleitet werden. Das nämliche ist auch für solche Werke der
Fall, die von privaten Unternehmern projektiert sind, wenn von
der Bundesversammlung gefunden wird, dass deren Erstellung im
Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles der-
selben gelegen sei und sie demgemäss die Bestimmungen des
Ennteignungsgesetzes auf die Unternehmung als anwendbar er-
klärt. Diese Voraussetzung trifit für alle von ihr konzedierten
Eisenbahnen ohne weiteres zu®®. Durch das Gesetz vom 24. Juni
1902 werden die elektrischen Unternehmungen den Eisenbahnen
gleichgestellt. Ebenso wie letztere als öffentliche Werke zu be-
trachten sind, an die sich die Präsumtion knüpft, dass die Eid-
67 Etwas anders verhält sich die Sache mit Bezug auf die Bewilligung
zur Vornahme der Expropriation. (S. unten).
68 Die das materielle Expropriationsrecht regelnden Bestimmungen (Art.
43—48) finden sich im Anhang zu meinem Buch: „Die Elektrizität als
Rechtsobjekt* S. 421f. abgedruckt.
6 Art. 12 des Gesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen
vom 23. Dez. 1872.