Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Zusammenhang stehenden Gründen, etwa deshalb, weil das ge- 
plante Werk einem bereits bestehenden (staatlichen oder unter 
staatlicher Beteiligung betriebenen) Unternehmen Konkurrenz 
bereite oder dessen Rendite schmälere, zu verweigern, dazu 
mangelt ihm jegliche Kompetenz *”. 
4. Kapitel. 
Das Expropriationsrecht der elektrischen Unternehmungen ‘*, 
a) Verleihung des Rechtes. 
Von besonderem Interesse sind die Bestimmungen über das 
den elektrischen Unternehmungen verliehene Expropriationsrecht. 
(semäss dem Bundesgesetz von 1850, betreffend die Verbind- 
lichkeit zur Abtretung von Privatrechten, kann für die durch den 
Bund unternommene Errichtung Öffentlicher Werke, soweit dies 
als nötig erscheint, gegen jedermann, dessen Rechte der Aus- 
führung hindernd im Wege stehen, das Expropriationsverfahren 
eingeleitet werden. Das nämliche ist auch für solche Werke der 
Fall, die von privaten Unternehmern projektiert sind, wenn von 
der Bundesversammlung gefunden wird, dass deren Erstellung im 
Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles der- 
selben gelegen sei und sie demgemäss die Bestimmungen des 
Ennteignungsgesetzes auf die Unternehmung als anwendbar er- 
klärt. Diese Voraussetzung trifit für alle von ihr konzedierten 
Eisenbahnen ohne weiteres zu®®. Durch das Gesetz vom 24. Juni 
1902 werden die elektrischen Unternehmungen den Eisenbahnen 
gleichgestellt. Ebenso wie letztere als öffentliche Werke zu be- 
trachten sind, an die sich die Präsumtion knüpft, dass die Eid- 
67 Etwas anders verhält sich die Sache mit Bezug auf die Bewilligung 
zur Vornahme der Expropriation. (S. unten). 
68 Die das materielle Expropriationsrecht regelnden Bestimmungen (Art. 
43—48) finden sich im Anhang zu meinem Buch: „Die Elektrizität als 
Rechtsobjekt* S. 421f. abgedruckt. 
6 Art. 12 des Gesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen 
vom 23. Dez. 1872.
	        
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