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Soweit es sich um die Erstellung von Elektrizitätswerken
oder Oentralen handelt, kann von deren Eigentümern für die
Ausführung der Anlage kein Expropriationsrecht beansprucht
werden. Der Grund liegt darin, dass in der grossen Mehrzahl
der Fälle die Errichtung eines solchen Bauwerkes durch die
topographische Lage der für den Antrieb der Generatoren be-
nutzten Wasserkraft bedingt, somit von der durch die kantonalen
Behörden zu verleihenden Wasserrechtskonzession abhängig ge-
macht ist, während da, wo zum Antrieb der Dynamomaschinen
statt der durch Wasser solche durch Dampf oder Gas bewegte
Betriebsmotoren zur Verwendung gelangen, der Ort zur Auf-
stellung dieser Vorrichtungen immer mehr oder minder frei aus-
gewählt werden kann.
Ein Expropriationsrecht giebt es daher nur für die Erstellung
derjenigen Einrichtungen, die zur Fortleitung und Verteilung der
Energie — die Abgabe an die Konsumenten ist in diesem Aus-
druck inbegriffen — bestimmt sowie für die Errichtung der-
jenigen Schwachstromanlagen (Telephonlinien), die zum Betrieb
der ersteren notwendig sind (Art. 43).
b) Subjekte des Enteignungsrechtes. I. Exproprianten.
Subjekt des Ennteignungsrechtes können sein:
1. der Eigentümer einer elektrischen (Stromverteilungs-)
Anlage und
z. B. Art. 46: „Das Expropriationsrecht kann geltend gemacht werden“...
und Art.50 Abs. 1: „Wenn das Expropriationsrecht..... beanspruchtwird... .*
lassen auf das Gegenteil schliessen. Ueberhaupt aber ist der ganze von der
Expropriation handelnde Titel, worin — neben dem Auftreten anderer Un-
geheuerlichkeiten — die Begriffe Expropriation und Expropriationsrecht (im
subjektiven Sinne) beständig miteinander verwechselt und durcheinander ge-
worfen werden, so ausbündig schlecht redigiert, dass, um den Inhalt des
Gesetzes zur Darstellung zu bringen, auf den Wortlaut gar kein Wert zu
legen, die wirkliche Meinung des Gesetzgebers vielmehr den Gesetzes-
materialien, dem Zusammenhang der einzelnen Artikel unter sich wie mit
den Bestimmungen der bereits bestehenden Gesetzgebung über das Enteignungs-
recht zu entnehmen ist.