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2. der Abnehmer — oder, wie es im Gesetze heisst, der Be-
züger — elektrischer Energie.
Während als der Haftpflicht unterworfenes Subjekt ganz all-
gemein der Betriebsinhaber (Art. 27ff.), mag er nun Eigen-
tümer oder bloss Pächter der elektrischen Anlage sein, erscheint,
ist zur Geltendmachung des Expropriationsrechtes nur der Eigen-
tümer der Anlage legitimiert, gleichviel, ob es sich um die Neu-
erstellung oder nur um die Ausdehnung einer schon im Betrieb
stehenden Anstalt handle. Da nicht anzunehmen ist, dass der
Pächter eines Elektrizitätswerkes eine Erweiterung des Ver-
teilungsnetzes für eigene Rechnung anstrebe, um nach Ablauf
des Pachtvertrages das von ihm erstellte Teilstück entfernen zu
lassen, ein derartige Vergrösserung vielmehr nur im Einverständ-
nisse und für Rechnung des Eigentümers erfolgen wird, so dass
die Anlage in ihrer ganzen Ausdehnung nicht nur in wirtschaft-
licher, sondern auch in rechtlicher Beziehung ein Ganzes bildet,
so erscheint die Beschränkung des Expropriationsrechtes auf die
Person des Eigentümers der elektrischen Anlage als gerecht-
fertigt.
Um so auffallender ist die Bestimmung, dass das Enteignungs-
recht auch dem Abnehmer elektrischer Energie zustehen soll,
Ein anderer Grund, als dass eine ähnliche Bestimmung auch in
dem italienischen Gesetz von 1894 sich findet, ist für diese Er-
weiterung des Kreises der Expropriationsberechtigten in den
Gesetzesmaterialien nirgends angegeben und dieselbe schiesst
denn auch weit über das für die Zulässigkeit einer Zwangsent-
eignung gesteckte Ziel hinaus. Denn während sich die Behaup-
tung, ein Elektrizitätswerk mit dem sich daranschliessenden
Verteilungsnetz bilde eine der öffentlichen Wohlfahrt dienende
Anstalt, insofern sehr wohl rechtfertigen lässt, als sie einen
Teil der sonst brach liegenden Schätze des Landes (die Wasser-
kräfte) nutzbar verwertet und der Allgemeinheit durch Einführung
erheblicher Verbesserungen im Beleuchtungswesen, im Maschinen-
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