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dings wird dasselbe auch in diesem Fall in erster Linie der Be-
friedigung von Privatinteressen dienlich sein; allein es wird doch
wenigstens durch eine Anstalt ausgeübt, deren Existenz und
Prosperität mit der Wahrung der öffentlichen Interessen eng
verbunden ist, weil schon die blosse Thatsache der Ausdehnung
des Betriebes auf jene günstig zurückwirken kann’?,
Wie schon oben bemerkt, kann die Expropriation bloss für
die Erstellung von Einrichtungen, die zur Fortleitung und Ver-
teilung der Energie zu dienen bestimmt sind, verlangt und be-
willigt werden. Als solche Einrichtungen gelten:
a) Die ober- und unterirdischen Leitungen mit ihren Zube-
hörden;
b) die Transformationsstationen mit ihren Zubehörden.
Zu der ersten Kategorie gehören demnach in erster Linie
die Leitungsdrähte wie die Stangen oder Stützpunkte, an denen
sie befestigt sind, ferner die Kabel und Kabel- oder Verteilungs-
kasten, die in bestimmten Abständen in den Strassenboden oder
sonst irgendwo in die Erde eingesenkt werden. Endlich sind
hierzu unter Umständen auch Akkumulatorbatterien mit den zu
ihrer Aufbewahrung nötigen Behältern zu rechnen, wenn sie
als Unterstationen zu dienen haben und für ihre Aufstellung in
bereits bestehenden Gebäulichkeiten kein passender Raum zu
finden ist.
Zu den der zweiten Kategorie angehörenden Objekten sind
die Transformatoren mit den ihnen zum Schutz dienenden Vor-
richtungen (oberirdische Häuschen oder Säulen, unterirdische
73 Es ist z. B. denkbar, dass durch einen neuen Abonnenten eine
den Tag über sonst leer stehende Dynamo zum Antrieb seines Elektro-
motoren und der damit verbundenen Arbeitsmaschinen in Anspruch genom-
men wird. Dadurch erfahren die Einnahmen des Elektrizitätswerkes eine
beträchtliche Steigerung, während die Betriebsausgaben sich beinahe gleich
bleiben; die Rendite des Unternehmens wird somit grösser und die Er-
möglichung der Ermässigung des Abonnementstarifs ist damit in grössere
Nähe gerückt.