Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 5718 — 
Behälter oder Kasten), unter Umständen auch Wärterhäuser für 
die Transformatoren, wenn an deren Bedienung grössere An- 
forderungen als gewöhnlich gestellt werden, zu zählen. 
c) Subjekte des Enteignungsrechtes. II. Expropriaten. 
Als Expropriaten können erscheinen: 
a) diejenigen Privatpersonen, welche Inhaber an Immobilien 
begründeter dinglicher Rechte sind; 
b) die (staatlichen und privaten) Eisenbahnunternehmungen; 
c) die Kantone; 
d) die übrigen Selbstverwaltungskörper (Art. 46). 
Hinsichtlich des Kreises der Privatpersonen, die in den 
Fall kommen können, Expropriaten zu sein, ist lediglich zu be- 
merken, dass die unter Lit. a angegebene Umgrenzung sich aus 
Art. 1 Allg. Expropriations-G. ergiebt. Da nach dem dort auf- 
gestellten Grundsatze nur auf Grundstücke bezügliche Rechte 
Objekte der Enteignung sein können, ist klar, dass auch nur für 
dinglich Berechtigte die Möglichkeit, einem Expropriations- 
verfahren ausgesetzt zu sein, besteht. 
Die Eisenbahnen sind ebenso wie die elektrischen Anlagen, 
meist nur noch in höherem Grade, öffentliche Unternehmungen. 
Wenn eine elektrische Anlage neu erstellt oder erweitert werden 
soll, kann es deshalb vorkommen, dass eine Starkstromleitung 
längs des Bahnkörpers eine Strecke weit geführt und auch unter 
oder über demselben durchgezogen werden muss, so dass die 
beiderseitigen Interessen, namentlich dann, wenn die Bahn elek- 
trisch betrieben wird, miteinander in Kollision geraten. Hier 
kann es nun als zweifelhaft erscheinen, ob für einen solchen 
Fall’® der im Entstehen oder in der Erweiterung begriffenen 
Unternehmung gegenüber der anderen das Expropriationsrecht 
"8 Es kann freilich auch das Umgekehrte eintreten; die Bahnverwaltung 
bedarf für die Erreichung ihres Zweckes z. B. eines Stückes Land, auf dem 
eine Transformatorenstation angelegt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.