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Behälter oder Kasten), unter Umständen auch Wärterhäuser für
die Transformatoren, wenn an deren Bedienung grössere An-
forderungen als gewöhnlich gestellt werden, zu zählen.
c) Subjekte des Enteignungsrechtes. II. Expropriaten.
Als Expropriaten können erscheinen:
a) diejenigen Privatpersonen, welche Inhaber an Immobilien
begründeter dinglicher Rechte sind;
b) die (staatlichen und privaten) Eisenbahnunternehmungen;
c) die Kantone;
d) die übrigen Selbstverwaltungskörper (Art. 46).
Hinsichtlich des Kreises der Privatpersonen, die in den
Fall kommen können, Expropriaten zu sein, ist lediglich zu be-
merken, dass die unter Lit. a angegebene Umgrenzung sich aus
Art. 1 Allg. Expropriations-G. ergiebt. Da nach dem dort auf-
gestellten Grundsatze nur auf Grundstücke bezügliche Rechte
Objekte der Enteignung sein können, ist klar, dass auch nur für
dinglich Berechtigte die Möglichkeit, einem Expropriations-
verfahren ausgesetzt zu sein, besteht.
Die Eisenbahnen sind ebenso wie die elektrischen Anlagen,
meist nur noch in höherem Grade, öffentliche Unternehmungen.
Wenn eine elektrische Anlage neu erstellt oder erweitert werden
soll, kann es deshalb vorkommen, dass eine Starkstromleitung
längs des Bahnkörpers eine Strecke weit geführt und auch unter
oder über demselben durchgezogen werden muss, so dass die
beiderseitigen Interessen, namentlich dann, wenn die Bahn elek-
trisch betrieben wird, miteinander in Kollision geraten. Hier
kann es nun als zweifelhaft erscheinen, ob für einen solchen
Fall’® der im Entstehen oder in der Erweiterung begriffenen
Unternehmung gegenüber der anderen das Expropriationsrecht
"8 Es kann freilich auch das Umgekehrte eintreten; die Bahnverwaltung
bedarf für die Erreichung ihres Zweckes z. B. eines Stückes Land, auf dem
eine Transformatorenstation angelegt ist.