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einzuräumen sei. Das Gesetz hat diese Frage grundsätzlich be-
jaht, aber zugleich bestimmt, dass den Eisenbahnen gegenüber eine
Enteignung nur insoweit Platz greifen dürfe, als der Bahnbetrieb
durch den Bestand einer Starkstromleitung nicht gestört oder ge-
fährdet und die Erstellung der für den (elektrischen) Bahnbetrieb
notwendigen Leitungen nicht gehindert werde. Der nämliche
Vorbehalt wird zu Gunsten der auf Bahngebiet angebrachten und
funktionierenden staatlichen Telegraphen- und Telephonlinien ge-
macht.
Die elektrischen Anlagen befinden sich entweder im Besitz
eines Kantons”*, eines diesem untergeordneten Selbstverwaltungs-
körpers (Bezirk, Kreis, Gemeinde), oder aber in demjenigen einer
(physischen oder juristischen) Privatperson. Im einen wie im
anderen Fall bilden sie einen Bestandteil des Vermögens von
Rechtssubjekten, die entweder unmittelbar oder dann als Ange-
hörige eines untergeordneten Organismus, also indirekt, dem alle
umfassenden Gemeinwesen, das sich schweizerische Eidgenossen-
schaft benennt, eingegliedert sind. Der Bundesstaat umfasst und
steht über allen auf seinem Gebiet wohnenden Einzelpersonen
wie darin konstituierten Personenverbänden, mögen diese Ver-
bände privater oder öffentlicher Natur sein; die Interessen, deren
Wahrung ihm zur Pflicht gemacht ist, erscheinen gegenüber den
von diesen ihm eingegliederten Rechtssubjekten vertretenen Inter-
essen als die allgemeinsten und höchsten, denen sich die anderen
notwendigerweise unterzuordnen haben, und deshalb kann keine
Rede davon sein, die Abtretung von Rechten, die zun Ver-
waltungsvermögen des Bundes gehören, auf dem Expropriations-
wege zu verlangen. Die von öffentlichrechtlichen Korporationen
oder privaten Gesellschaften betriebenen elektrischen Unterneh-
mungen können daher niemals die Beseitigung oder Verlegung
einer ihrer Anlage sich als hinderlich erweisenden staatlichen
——
”* Die Kantone Freiburg und Baselstadt haben selber Elektrizitätswerke
gegründet und im Betrieb.