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Telegraphen- oder Telephonleitung erzwingen, weil eine solche
Leitung kein blosses Inventarstück, sondern ein zur Erreichung
des Zweckes, dem die Telegraphenanstalt zu dienen bestimmt ist,
unentbehrliches Mittel bildet. Als Enteignungsobjekte können
daher lediglich Bestandteile des Fiskal-, nicht aber des Ver-
waltungsvermögens des Bundes in Betracht kommen, weil all-
fällige mit dem ersteren vorgenommene Veränderungen der
Wahrung der öffentlichen Interessen nicht im Wege stehen.
Expropriaten können ferner die Kantone und übrigen Selbst-
verwaltungskörper sein, gleichviel, ob es sich hierbei um die In-
anspruchnahme ihres Fiskal- oder Verwaltungsvermögens handelt.
Zwar vertreten auch sie öffentliche Interessen, und wenn eine
elektrische Unternehmung mit ihrem Anspruch auf die Aufhebung
der die Ausführung ihrer Projekte hindernden Rechte sich prä-
sentiert, so entsteht wieder ein Konflikt zwischen den Vertretern
zweier Öffentlicher Interessengruppen. Dadurch, dass der Bund
als oberster Gesetzgeber erklärt hat, die Entwicklung der Elek-
trizitätsindustrie liege im Interesse des ganzen Landes und es
sei eine dem Staat obliegende Pflicht, dieser Entwicklung allen
möglichen Vorschub zu leisten, was speziell durch die Verleihung
des Expropriationsrechtes an diese Art von industriellen Unter-
nehmungen sich am besten verwirklichen lasse, ist den durch jene
Unternehmungen vertretenen Interessenkreisen von Gesetzes wegen
zwar nicht unbedingt der Vorrang eingeräumt worden gegenüber
denjenigen Verbänden, die als Selbstverwaltungskörper die ver-
schiedensten politischen und sozialen Interessen zu verfechten
berufen sind, aber dank dem Umstand, dass der Bundesrat als
oberste Verwaltungs- und Vollziehungsbehörde die Aufgabe zu-
gewiesen erhalten hat, in jedem einzelnen konkreten Falle die
Entscheidung zu treffen, ist doch die Möglichkeit geschaffen
worden, dass die von den verschiedenen Verbänden erhobenen
berechtigten, aber nicht selten sich kreuzenden und miteinander
unverträglichen Ansprüche eine gerechte und unparteiische Ab-