Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Telegraphen- oder Telephonleitung erzwingen, weil eine solche 
Leitung kein blosses Inventarstück, sondern ein zur Erreichung 
des Zweckes, dem die Telegraphenanstalt zu dienen bestimmt ist, 
unentbehrliches Mittel bildet. Als Enteignungsobjekte können 
daher lediglich Bestandteile des Fiskal-, nicht aber des Ver- 
waltungsvermögens des Bundes in Betracht kommen, weil all- 
fällige mit dem ersteren vorgenommene Veränderungen der 
Wahrung der öffentlichen Interessen nicht im Wege stehen. 
Expropriaten können ferner die Kantone und übrigen Selbst- 
verwaltungskörper sein, gleichviel, ob es sich hierbei um die In- 
anspruchnahme ihres Fiskal- oder Verwaltungsvermögens handelt. 
Zwar vertreten auch sie öffentliche Interessen, und wenn eine 
elektrische Unternehmung mit ihrem Anspruch auf die Aufhebung 
der die Ausführung ihrer Projekte hindernden Rechte sich prä- 
sentiert, so entsteht wieder ein Konflikt zwischen den Vertretern 
zweier Öffentlicher Interessengruppen. Dadurch, dass der Bund 
als oberster Gesetzgeber erklärt hat, die Entwicklung der Elek- 
trizitätsindustrie liege im Interesse des ganzen Landes und es 
sei eine dem Staat obliegende Pflicht, dieser Entwicklung allen 
möglichen Vorschub zu leisten, was speziell durch die Verleihung 
des Expropriationsrechtes an diese Art von industriellen Unter- 
nehmungen sich am besten verwirklichen lasse, ist den durch jene 
Unternehmungen vertretenen Interessenkreisen von Gesetzes wegen 
zwar nicht unbedingt der Vorrang eingeräumt worden gegenüber 
denjenigen Verbänden, die als Selbstverwaltungskörper die ver- 
schiedensten politischen und sozialen Interessen zu verfechten 
berufen sind, aber dank dem Umstand, dass der Bundesrat als 
oberste Verwaltungs- und Vollziehungsbehörde die Aufgabe zu- 
gewiesen erhalten hat, in jedem einzelnen konkreten Falle die 
Entscheidung zu treffen, ist doch die Möglichkeit geschaffen 
worden, dass die von den verschiedenen Verbänden erhobenen 
berechtigten, aber nicht selten sich kreuzenden und miteinander 
unverträglichen Ansprüche eine gerechte und unparteiische Ab-
	        
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