Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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fallenden Interessenten zu stellen genötigt sind, vollkommen 
Genüge geleistet. Und wenn die Ausübung dieses Rechts schliess- 
lich an die (in Abs. 5 dieses Art. aufgenommene) Bedingung 
geknüpft wird, dass dadurch die Erfüllung der anderen Zwecke, 
für die das in Anspruch genommene Gebiet bestimmt ist, nicht 
gehindert oder unverhältnismässig erschwert werde, so liegt in 
dieser Beschränkung nichts, worüber sich die elektrischen Unter- 
nehmungen mit Grund beklagen könnten. Dass die öffentlichen 
Plätze, Strassen und Wege in erster Linie den Bedürfnissen des 
zu Fuss, zu Wagen oder zu Pferde seinen Geschäften nachgehenden 
Publikums zu dienen haben, ist selbstverständlich und dass neben 
den elektrischen auch die Gas- und Wasserleitungsanlagen in 
ähnlicher Weise auf die Benutzung des Strassenkörpers berech- 
tigten Anspruch besitzen und die Inhaber jener auf die Eigen- 
tümer dieser gebührende Rücksicht zu nehmen haben, liegt in 
der Natur der Sache begründet. 
Nun ist aber im Gesetz hinsichtlich der Ansprüche, welche 
die elektrischen Unternehmungen auf die Mitbenützung des dem 
Gemeingebrauch dienenden Areals zu stellen befugt sind, ein 
Unterschied gemacht, je nachdem es sich um die Inanspruch- 
nahme von kantonalem oder kommunalem Eigentum handelt. 
Die Gemeinden können nämlich, sofern nicht der Betrieb einer 
Eisenbahn in Frage steht”, „zum Schutze ihrer berechtigten 
Interessen“ einer elektrischen Unternehmung die Mitbenützung 
des öffentlichen Gemeindeeigentums behufs Anbringens von Ein- 
richtungen, die zur Abgabe von Energie an Gemeindeeinwohner 
bestimmt sind, verweigern oder an beschränkende Bedingungen 
knüpfen (Art. 46 Abs. 3). Diese Bestimmung hat zum Zweck, 
75 Gegen die Verleihung einer Konzession an eine elektrische Eisen- 
bahn, womit auch die Einräumung des Expropriationsrechtes verbunden ist, 
können die Kantone und Gemeinden zwar Einwendungen erheben, aber 
denselben unter allen Umständen auch Rechnung zu tragen, sind die Bundes- 
behörden gesetzlich nicht verpflichtet.
	        
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