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denjenigen Gemeinden, die ein eigenes Elektrizitätswerk besitzen,
für den Absatz ihres Produktes innerhalb der Gemeinde ein
thatsächliches Monopol zu sichern. Denn infolge des Um-
standes, dass ein konkurrierendes Elektrizitätswerk gezwungen
wäre, für die Errichtung eines Verteilungsnetzes rein privaten
Boden in Anspruch zu nehmen und dafür eine mehr oder minder
bedeutende Entschädigung zu bezahlen, kämen die Preise für
die Abgabe der Energie so hoch zu stehen, dass ein Wettbewerb
mit der kommunalen Anlage, der die Benützung des Gemeinde-
bodens ja nichts kostet, äusserst erschwert, in der Mehrzahl der
Fälle sogar verunmöglicht würde. Im entgegengesetzten Fall,
wenn den Gemeinden nach der angegebenen Richtung hin nicht
eine privilegierte Stellung eingeräumt, der Konkurrenz vielmehr
freie Bahn eröffnet worden wäre, hätte es leicht vorkommen
können, dass irgend eine grosse und kapitalkräftige Unterneh-
mung mit ihrem günstigeren Angebot alle oder doch die haupt-
sächlichsten Energieabnehmer an sich zu fesseln gewusst und
dadurch dem kommunalen Werk eine ruinöse Konkurrenz be-
reitet hätte. Den Kantonen ein gleiches Einspruchsrecht gegen
die Errichtung elektrischer Leitungen auf dem ihnen gehörenden
Strassengebiet zuzugestehen, damit auch die von ihnen betriebenen
staatlichen Elektrizitätswerke gegen einen allfälligen Wettbewerb
besser gerüstet seien, wurde dagegen, und zwar mit Recht,
schliesslich aufgegeben. Denn einerseits sind die Kantone, in ihrer
Eigenschaft als förmliche, wenn auch in ihrer Souveränetät durch
den über ihnen stehenden Bund beschränkte Staaten, mit
reicheren finanziellen Hülfsmitteln ausgestattet als die Gemeinden
und daher schon aus diesem Grunde besser für einen Konkur-
renzkampf gerüstet. Dann aber sind sie auch Eigentümer der
ihr Gebiet durchrauschenden Flüsse und der darin sich bethäti-
genden Wasserkräfte; sie können die günstigste Stelle für die
Anlage eines Wasser- und eines damit verbundenen Elektrizitäts-
werkes auswählen, und dank dem Umstande, dass sie weder eine