Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Ob die Gemeinde, mit Rücksicht auf den abgeschlossenen 
Vertrag, verpflichtet sei, ihr Einspruchsrecht gegenüber der 
konkurrierenden Unternehmung zur Geltung zu bringen, bildet 
eine Frage für sich, die hier nicht weiter zu erörtern ist. 
Auch das wird schliesslich nicht selten vorkommen, dass in 
einer grösseren Ortschaft eine oder mehrere Staatsstrassen, von 
denen sie durchschnitten wird, die vornehmsten Verkehrsarterien 
bilden. Erfahrungsgemäss sind die konsumkräftigsten Geschäfte 
gerade in einer solchen Hauptstrasse etabliert und es kann nun 
leicht eine elektrische Unternehmung auf die Idee verfallen, nur 
diese Hauptstrasse mit einem Kabel zu durchziehen und ihr Ab- 
satzgebiet auf die anstossenden Häuser zu beschränken, so dass 
sie also kein Gremeinde-, sondern ausschliesslich Staatsareal be- 
nutzen und nur auf diesem Gebiet dem kommunalen Elektrizitäts- 
werk konkurrierend gegenüber treten würde. Weder der Kanton 
noch die Gemeinde könnten von sich aus eine derartige Inan- 
spruchnahme des Staatsterritoriums verbieten, der Kanton nicht, 
weil er nach dem Gesetz dieselbe zu dulden verpflichtet ist, und 
die Gemeinde nicht, weil ihr über die Staatsstrassen überhaupt 
kein Verfügungsrecht zusteht. Dass aber das von ihr betriebene 
Blektrizitätswerk unter dieser Konkurrenz schwer zu leiden hätte 
und die berechtigten Interessen der Gemeinde in entsprechendem 
Masse geschädigt würden, muss in die Augen springen. Da nun 
die Tendenz des Gesetzes darauf hinausgeht, die kommunalen 
Unternehmungen gegen einen ruinösen Wettbewerb zu sichern, 
ist es Sache des Bundesrates, dem in jedem konkreten Falle 
die Entscheidung darüber zukommt, ob die Expropriation zu be- 
willigen sei oder nicht, die Erlaubnis für die Legung eines Kabels 
in einer solchen Staatsstrasse zu verweigern. 
Ob im übrigen eine Gemeinde, wenn sie sich der Anlage 
eines Verteilungsnetzes auf dem ihr gehörenden öffentlichen Areal 
widersetzt oder ihre Einwilligung nur unter gewissen einschrän- 
kenden Bedingungen erteilt, hierbei lediglich berechtigte Inter-
	        
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