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Ob die Gemeinde, mit Rücksicht auf den abgeschlossenen
Vertrag, verpflichtet sei, ihr Einspruchsrecht gegenüber der
konkurrierenden Unternehmung zur Geltung zu bringen, bildet
eine Frage für sich, die hier nicht weiter zu erörtern ist.
Auch das wird schliesslich nicht selten vorkommen, dass in
einer grösseren Ortschaft eine oder mehrere Staatsstrassen, von
denen sie durchschnitten wird, die vornehmsten Verkehrsarterien
bilden. Erfahrungsgemäss sind die konsumkräftigsten Geschäfte
gerade in einer solchen Hauptstrasse etabliert und es kann nun
leicht eine elektrische Unternehmung auf die Idee verfallen, nur
diese Hauptstrasse mit einem Kabel zu durchziehen und ihr Ab-
satzgebiet auf die anstossenden Häuser zu beschränken, so dass
sie also kein Gremeinde-, sondern ausschliesslich Staatsareal be-
nutzen und nur auf diesem Gebiet dem kommunalen Elektrizitäts-
werk konkurrierend gegenüber treten würde. Weder der Kanton
noch die Gemeinde könnten von sich aus eine derartige Inan-
spruchnahme des Staatsterritoriums verbieten, der Kanton nicht,
weil er nach dem Gesetz dieselbe zu dulden verpflichtet ist, und
die Gemeinde nicht, weil ihr über die Staatsstrassen überhaupt
kein Verfügungsrecht zusteht. Dass aber das von ihr betriebene
Blektrizitätswerk unter dieser Konkurrenz schwer zu leiden hätte
und die berechtigten Interessen der Gemeinde in entsprechendem
Masse geschädigt würden, muss in die Augen springen. Da nun
die Tendenz des Gesetzes darauf hinausgeht, die kommunalen
Unternehmungen gegen einen ruinösen Wettbewerb zu sichern,
ist es Sache des Bundesrates, dem in jedem konkreten Falle
die Entscheidung darüber zukommt, ob die Expropriation zu be-
willigen sei oder nicht, die Erlaubnis für die Legung eines Kabels
in einer solchen Staatsstrasse zu verweigern.
Ob im übrigen eine Gemeinde, wenn sie sich der Anlage
eines Verteilungsnetzes auf dem ihr gehörenden öffentlichen Areal
widersetzt oder ihre Einwilligung nur unter gewissen einschrän-
kenden Bedingungen erteilt, hierbei lediglich berechtigte Inter-