Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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essen verfechte, entscheidet, wenn hierüber Meinungsverschieden- 
heiten entstehen, in erster Instanz der kantonale Regierungs- und 
in zweiter Instanz der Bundesrat. Zur Beschwerdeführung gegen 
die Schlussnahme der Gemeinde ist nicht nur die mit ihrem Be- 
gehren ganz oder teilweise abgewiesene elektrische Unternehmung, 
sondern auch jeder in der Gemeinde wohnhafte und stimm- 
berechtigte Bürger, der an der Ausführung der projektierten 
Anlage ein Interesse hat, legitimiert. 
Ob dann, wenn eine Gemeinde mit Mehrheit dem Begehren 
der elektrischen Unternehmung zu entsprechen beschlossen hat, 
der Minderheit, die damit oder mit den gestellten Bedingungen 
nicht einverstanden ist, auch ein Rekursrecht zustehe, ist im 
Gesetz nicht gesagt; diese Frage ist daher nach kantonalem 
Rechte zu entscheiden. Wenn aber der Regierungsrat die durch 
die Minderheit erhobene Beschwerde als begründet erklärt und 
den Gemeindebeschluss aufhebt, so ist kein Zweifel, dass gegen 
eine derartige Schlussnahme sowohl den mit der Mehrheit ein- 
verstandenen Gemeindeangehörigen wie der elektrischen Unter- 
nehmung der Rekurs an den Bundesrat geöffnet ist. 
d) Inhalt und Umfang des Enteignungsrechtes. 
Der Expropriationsanspruch kann sowohl auf die Abtretung 
des Eigentums wie auf die Einräumung einer Servitut auf dem 
Grundstück, über oder durch das der Ansprecher seine Leitung 
ziehen will, gerichtet sein’®, Ist damit gesagt, dass dem Ent- 
  
7° Art. 47 des Gesetzes spricht von der Uebertragung des Eigen- 
tums, wie auch im allgemeinen Expropriationsgesetze überall von der Ab- 
tretung von Privatrechten die Rede ist. Das ist eine zum mindesten un- 
genaue Ausdrucksweise, indem der Rechtserwerb des Exproprianten naclı 
der richtigen heute fast allgemein angenommenen Ansicht kein derivativer, 
sondern ein originärer ist. Die Zwangsenteignung bewirkt das Er- 
löschen der Rechte des bisherigen Eigentümers wie der übrigen dinglich 
Berechtigten und die Begründung neuer Rechte für den Exproprianten. 
Auf eine nähere Ausführung dieses Themas muss hier verzichtet werden.
	        
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