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essen verfechte, entscheidet, wenn hierüber Meinungsverschieden-
heiten entstehen, in erster Instanz der kantonale Regierungs- und
in zweiter Instanz der Bundesrat. Zur Beschwerdeführung gegen
die Schlussnahme der Gemeinde ist nicht nur die mit ihrem Be-
gehren ganz oder teilweise abgewiesene elektrische Unternehmung,
sondern auch jeder in der Gemeinde wohnhafte und stimm-
berechtigte Bürger, der an der Ausführung der projektierten
Anlage ein Interesse hat, legitimiert.
Ob dann, wenn eine Gemeinde mit Mehrheit dem Begehren
der elektrischen Unternehmung zu entsprechen beschlossen hat,
der Minderheit, die damit oder mit den gestellten Bedingungen
nicht einverstanden ist, auch ein Rekursrecht zustehe, ist im
Gesetz nicht gesagt; diese Frage ist daher nach kantonalem
Rechte zu entscheiden. Wenn aber der Regierungsrat die durch
die Minderheit erhobene Beschwerde als begründet erklärt und
den Gemeindebeschluss aufhebt, so ist kein Zweifel, dass gegen
eine derartige Schlussnahme sowohl den mit der Mehrheit ein-
verstandenen Gemeindeangehörigen wie der elektrischen Unter-
nehmung der Rekurs an den Bundesrat geöffnet ist.
d) Inhalt und Umfang des Enteignungsrechtes.
Der Expropriationsanspruch kann sowohl auf die Abtretung
des Eigentums wie auf die Einräumung einer Servitut auf dem
Grundstück, über oder durch das der Ansprecher seine Leitung
ziehen will, gerichtet sein’®, Ist damit gesagt, dass dem Ent-
7° Art. 47 des Gesetzes spricht von der Uebertragung des Eigen-
tums, wie auch im allgemeinen Expropriationsgesetze überall von der Ab-
tretung von Privatrechten die Rede ist. Das ist eine zum mindesten un-
genaue Ausdrucksweise, indem der Rechtserwerb des Exproprianten naclı
der richtigen heute fast allgemein angenommenen Ansicht kein derivativer,
sondern ein originärer ist. Die Zwangsenteignung bewirkt das Er-
löschen der Rechte des bisherigen Eigentümers wie der übrigen dinglich
Berechtigten und die Begründung neuer Rechte für den Exproprianten.
Auf eine nähere Ausführung dieses Themas muss hier verzichtet werden.