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Der Konsument selber braucht nicht Eigentümer der Gebäulich-
keit oder Betriebsanlage zu sein, zu deren Bedienung die elek-
trische Energie bestimmt ist; gleichwohl kann er als Expropriant
auftreten; der Usufruktuar oder Pächter der Centrale, aus der
die Energie bezogen wird, obschon seine gewerbliche Thätigkeit
einer ganzen Ortschaft oder Landesgegend zu statten kommt, ist
im Vergleich zu seinem Abonnenten minderen Rechtes. Auch
diese Thatsache beweist wiederum, wie verfehlt die Idee war,
auch den Abnehmern der elektrischen Energie das Expro-
priationsrecht zu verleihen.
e) Die Entschädigung.
Die Entschädigung, welche der Expropriant zu zahlen ver-
pflichtet ist, soll je nach Umständen in einer Kapitalabfındung
oder in einer jährlichen Leistung (Rente) bestehen. Handelt es
sich um die Aufhebung und Neubegründung von Eigentums-
rechten, so wird, wenn die Parteien nicht über eine andere Art
der Ersatzleistung sich geeinigt haben, die erstere Art der Ent-
schädigung zu wählen sein. Steht nur die Einräumung einer
Servitut in Frage, so wird es hauptsächlich darauf ankommen,
ob sie dauernder oder vorübergehender Art sein soll und, bei
ersterer Eventualität, ob das gewählte Trace wegen Veränderung
in der wirtschaftlichen Benutzung des zu belastenden Grundstücks
über kurz oder lang voraussichtlich nicht einer Verlegung aus-
gesetzt und die Dienstbarkeit inhaltlich einer Modifikation zu
unterziehen sei. Wird sie auf die Dauer bestellt und ist wenig
Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass das dienende Grundstück
eine wesentlich andere wirtschaftliche Bestimmung erhalte, so er-
scheint die Kapitalabfindung als zweckmässiger, in den anderen
Fällen dürfte der Stipulierung einer Rente der Vorzug zu
geben sein.
Wie aber ist die Entschädigung zu bemessen, wenn die Ser-
vitut auf öffentliches Eigentum ausgedehnt wird? Dass Kan-