Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Der Konsument selber braucht nicht Eigentümer der Gebäulich- 
keit oder Betriebsanlage zu sein, zu deren Bedienung die elek- 
trische Energie bestimmt ist; gleichwohl kann er als Expropriant 
auftreten; der Usufruktuar oder Pächter der Centrale, aus der 
die Energie bezogen wird, obschon seine gewerbliche Thätigkeit 
einer ganzen Ortschaft oder Landesgegend zu statten kommt, ist 
im Vergleich zu seinem Abonnenten minderen Rechtes. Auch 
diese Thatsache beweist wiederum, wie verfehlt die Idee war, 
auch den Abnehmern der elektrischen Energie das Expro- 
priationsrecht zu verleihen. 
e) Die Entschädigung. 
Die Entschädigung, welche der Expropriant zu zahlen ver- 
pflichtet ist, soll je nach Umständen in einer Kapitalabfındung 
oder in einer jährlichen Leistung (Rente) bestehen. Handelt es 
sich um die Aufhebung und Neubegründung von Eigentums- 
rechten, so wird, wenn die Parteien nicht über eine andere Art 
der Ersatzleistung sich geeinigt haben, die erstere Art der Ent- 
schädigung zu wählen sein. Steht nur die Einräumung einer 
Servitut in Frage, so wird es hauptsächlich darauf ankommen, 
ob sie dauernder oder vorübergehender Art sein soll und, bei 
ersterer Eventualität, ob das gewählte Trace wegen Veränderung 
in der wirtschaftlichen Benutzung des zu belastenden Grundstücks 
über kurz oder lang voraussichtlich nicht einer Verlegung aus- 
gesetzt und die Dienstbarkeit inhaltlich einer Modifikation zu 
unterziehen sei. Wird sie auf die Dauer bestellt und ist wenig 
Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass das dienende Grundstück 
eine wesentlich andere wirtschaftliche Bestimmung erhalte, so er- 
scheint die Kapitalabfindung als zweckmässiger, in den anderen 
Fällen dürfte der Stipulierung einer Rente der Vorzug zu 
geben sein. 
Wie aber ist die Entschädigung zu bemessen, wenn die Ser- 
vitut auf öffentliches Eigentum ausgedehnt wird? Dass Kan-
	        
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