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die Thätigkeit des Amtes entstehenden Kosten, als vielmehr die
Beteiligung des Reichs hieran, woraus hervorzugehen scheint, dass
man der Ansicht war, es hätte sich an sich rechtfertigen lassen,
auch die Aufbringung der ganzen Kosten den Versicherungs-
unternehmungen aufzuerlegen. In Deutschland ist die Heran-
ziehung derjenigen, welche durch eine Behörde einer speziellen
Aufsicht unterworfen sein sollen, zu den Lasten, welche diese
Behörde mit sich bringt, bisher unbekannt gewesen; dagegen be-
steht eine solche Einrichtung bereits in der Schweiz und zwar
ebenfalls in Ansehung des Versicherungsamts, und sie wird auch
in den Gesetzentwürfen anderer Staaten über den gleichen Gegen-
stand in Vorschlag gebracht, so in denjenigen für Ungarn und
Norwegen. Auf den staats- und verwaltungsrechtlichen Charakter
des Amtes übt diese als bemerkenswert zu bezeichnende Rege-
lung der finanziellen Lasten mit nichten einen Einfluss; trotzdem
die Versicherungsunternehmungen, soweit sie der Aufsicht des
Reichs unterstehen, verpflichtet sind, die Kosten der Aufsichts-
behörde des Reichs bis zur Hälfte mitzutragen, bleibt diese Be-
hörde ein Organ des Reichs, welche ihre Zuständigkeit von diesem
erhält und den von ihr beaufsichtigten und beitragspflichtigen
Unternehmungen gegenüber vollständig unabhängig dasteht. Ob
die Reichsgesetzgebung den Gedanken, auf welchem diese Rege-
lung beruht, auch bei der Schaffung anderer Behörden und Or-
ganisationen entsprechend verwerten wird, muss dahingestellt
bleiben, jedenfalls würde die praktische Anwendung eine Erleich-
terung der Einführung und des Ausbaus von Behördenorgani-
sationen bieten, deren Notwendigkeit oder Nutzen man nicht be-
streitet, die aber mit Rücksicht auf die Ausgabenvermehrung
noch nicht als realisierbar erscheinen, welche dadurch dauernd
verursacht werden würden.
Aus der Betrachtung der für das Aufsichtsamt für Privat-
versicherung geltenden Vorschriften ergiebt sich, dass dasselbe
eine eigenartige Behörde bildet, welche rechtsprechende und ver-
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