Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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die Thätigkeit des Amtes entstehenden Kosten, als vielmehr die 
Beteiligung des Reichs hieran, woraus hervorzugehen scheint, dass 
man der Ansicht war, es hätte sich an sich rechtfertigen lassen, 
auch die Aufbringung der ganzen Kosten den Versicherungs- 
unternehmungen aufzuerlegen. In Deutschland ist die Heran- 
ziehung derjenigen, welche durch eine Behörde einer speziellen 
Aufsicht unterworfen sein sollen, zu den Lasten, welche diese 
Behörde mit sich bringt, bisher unbekannt gewesen; dagegen be- 
steht eine solche Einrichtung bereits in der Schweiz und zwar 
ebenfalls in Ansehung des Versicherungsamts, und sie wird auch 
in den Gesetzentwürfen anderer Staaten über den gleichen Gegen- 
stand in Vorschlag gebracht, so in denjenigen für Ungarn und 
Norwegen. Auf den staats- und verwaltungsrechtlichen Charakter 
des Amtes übt diese als bemerkenswert zu bezeichnende Rege- 
lung der finanziellen Lasten mit nichten einen Einfluss; trotzdem 
die Versicherungsunternehmungen, soweit sie der Aufsicht des 
Reichs unterstehen, verpflichtet sind, die Kosten der Aufsichts- 
behörde des Reichs bis zur Hälfte mitzutragen, bleibt diese Be- 
hörde ein Organ des Reichs, welche ihre Zuständigkeit von diesem 
erhält und den von ihr beaufsichtigten und beitragspflichtigen 
Unternehmungen gegenüber vollständig unabhängig dasteht. Ob 
die Reichsgesetzgebung den Gedanken, auf welchem diese Rege- 
lung beruht, auch bei der Schaffung anderer Behörden und Or- 
ganisationen entsprechend verwerten wird, muss dahingestellt 
bleiben, jedenfalls würde die praktische Anwendung eine Erleich- 
terung der Einführung und des Ausbaus von Behördenorgani- 
sationen bieten, deren Notwendigkeit oder Nutzen man nicht be- 
streitet, die aber mit Rücksicht auf die Ausgabenvermehrung 
noch nicht als realisierbar erscheinen, welche dadurch dauernd 
verursacht werden würden. 
Aus der Betrachtung der für das Aufsichtsamt für Privat- 
versicherung geltenden Vorschriften ergiebt sich, dass dasselbe 
eine eigenartige Behörde bildet, welche rechtsprechende und ver- 
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