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Vergütung des vollen Interesses besitzt. Dagegen muss der
zu ersetzende Schaden mit der Inanspruchnahme des öffent-
lichen (semeindeeigentums durch eine zu der elektrischen Anlage
gehörende Einrichtung und nicht etwa bloss mit deren Be-
trieb in kausalem Zusammenhang stehen; auf eine Entschädigung
für den Einnahmeausfall, den etwa das städtische Gaswerk in-
folge Funktionierens der neuen, teilweise mit letzterem konkur-
rierenden Anstalt erleidet, hat die Gemeinde nicht zu rechnen.
In die Entschädigung, die für die Enteignung zu bezahlen
ist, kann, wenn die Parteien damit einverstanden sind, auch die
Abfindung für denjenigen Schaden, den die mit der Vornahme
von Aenderungen und Reparaturen beauftragten Personen den
von der elektrischen Anlage berührten Grundstücken künftighin
allenfalls zufügen mögen, einbezogen werden. Das mag unter
Umständen schwierig sein, bietet aber der jedesmaligen beson-
deren Abschätzung des bei der Vornahme solcher Arbeiten ent-
stehenden Schadens gegenüber den Vorteil, dass damit einer
Reihe von ärgerlichen Diskussionen und kleinlichen Streitigkeiten
vorgebeugt wird. Immerhin wird dieses Verfahren sich nur dann
als zweckmässig erweisen, wenn für längere Zeit die Verlegung
des einmal gewählten Traces als ausgeschlossen erscheint, weil
für den Fall einer Aenderung in der Bewirtschaftung des dienenden
Grundstückes und der damit im Zusammenhang stehenden Ver-
legung der Leitung sich leicht neue Streitigkeiten ergeben könnten.
Für einen solchen Fall wäre die Beurteilung der Differenzen, die
wegen der Höhe der zu zahlenden Entschädigung jeweilen zu
Tage treten mögen, im ordentlichen Prozessverfahren, das jedes-
mal Platz zu greifen hat, wenn die Parteien ihre Zustimmung
zur endgültigen Regelung dieser Fragen im Expropriations-
verfahren selbst nicht erteilt haben, wahrscheinlich vorzuziehen.
Mit dieser Bestimmung einigermassen im Zusammenhanx
steht die Vorschrift, dass Baumäste, durch welche eine be
stehende Schwach- oder Starkstromleitung gefährdet oder gestört