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wird’®, vom Eigentümer auf Verlangen der betreffenden Unter-
nehmung gegen Entschädigung zu beseitigen seien. Wenn der
Eigentümer die Berechtigung des Verlangens bestreitet oder wenn
die Parteien sich über die Höhe der Entschädigung nicht einigen
können, so entscheidet längstens binnen acht Tagen endgültig
eine durch die Kantonsregierung bezeichnete Lokalbehörde, die
auch für die Vollstreckung ihres Urteils zu sorgen verpflichtet
ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Unternehmung zu tragen
(Art. 44).
Im Gegensatz zu dem Fall, wo Baumäste oder ganze Bäume
der Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hindernd
im Wege stehen und deshalb gegen Entschädigung auf dem Ex-
propriationswege entfernt werden müssen, hat dieser Gesetzes-
artikel die Eventualität im Auge, wo nach der Erstellung und
Inbetriebsetzung der Anlage einzelne Aeste zufolge natürlichen
Wachstumes der in der Nähe der Leitung stehen gelassenen
Bäume den Metalldrähten zu nahe kommen, so dass, insbesondere
wenn sie durch atmosphärische Niederschläge nass geworden oder
wenn sie im Saft begriffen sind, ein Teil des Stromes abgeleitet
und dadurch der Betrieb der Anlage gestört wird. Tritt eine
derartige Störung thatsächlich ein oder ist ıhr Eintreten mit
Grund zu befürchten, so kann der Unternehmer die Beseitigung
der gefahrdrohenden Aeste verlangen. Das ist nun nicht mehr
ein Expropriationsanspruch, den er geltend macht, sein An-
spruch gründet sich vielmehr darauf, dass durch die Erstellung
seiner Anlage das Eigentumsrecht des an sie stossenden
Grundbesitzers inhaltlich in dem Sinne modifiziert worden sei,
dass dieser seine Bäume zurückzuschneiden hat, sobald sie den
Betrieb der elektrischen Anlage zu stören geeignet sind.
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78 Der französische Text, dessen Redaktion überhaupt von der Mehrzahl
der groben sprachlichen Verstösse, die sich im deutschen Original finden,
frei ist, drückt sich richtiger dahin aus: durch welche die Sicherheit oder
der Betrieb einer elektrischen ... . . Leitung bedroht wird.