Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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wird’®, vom Eigentümer auf Verlangen der betreffenden Unter- 
nehmung gegen Entschädigung zu beseitigen seien. Wenn der 
Eigentümer die Berechtigung des Verlangens bestreitet oder wenn 
die Parteien sich über die Höhe der Entschädigung nicht einigen 
können, so entscheidet längstens binnen acht Tagen endgültig 
eine durch die Kantonsregierung bezeichnete Lokalbehörde, die 
auch für die Vollstreckung ihres Urteils zu sorgen verpflichtet 
ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Unternehmung zu tragen 
(Art. 44). 
Im Gegensatz zu dem Fall, wo Baumäste oder ganze Bäume 
der Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hindernd 
im Wege stehen und deshalb gegen Entschädigung auf dem Ex- 
propriationswege entfernt werden müssen, hat dieser Gesetzes- 
artikel die Eventualität im Auge, wo nach der Erstellung und 
Inbetriebsetzung der Anlage einzelne Aeste zufolge natürlichen 
Wachstumes der in der Nähe der Leitung stehen gelassenen 
Bäume den Metalldrähten zu nahe kommen, so dass, insbesondere 
wenn sie durch atmosphärische Niederschläge nass geworden oder 
wenn sie im Saft begriffen sind, ein Teil des Stromes abgeleitet 
und dadurch der Betrieb der Anlage gestört wird. Tritt eine 
derartige Störung thatsächlich ein oder ist ıhr Eintreten mit 
Grund zu befürchten, so kann der Unternehmer die Beseitigung 
der gefahrdrohenden Aeste verlangen. Das ist nun nicht mehr 
ein Expropriationsanspruch, den er geltend macht, sein An- 
spruch gründet sich vielmehr darauf, dass durch die Erstellung 
seiner Anlage das Eigentumsrecht des an sie stossenden 
Grundbesitzers inhaltlich in dem Sinne modifiziert worden sei, 
dass dieser seine Bäume zurückzuschneiden hat, sobald sie den 
Betrieb der elektrischen Anlage zu stören geeignet sind. 
-—_—— 1 
78 Der französische Text, dessen Redaktion überhaupt von der Mehrzahl 
der groben sprachlichen Verstösse, die sich im deutschen Original finden, 
frei ist, drückt sich richtiger dahin aus: durch welche die Sicherheit oder 
der Betrieb einer elektrischen ... . . Leitung bedroht wird.
	        
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