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Die in Art. 44 aufgenommene Bestimmung ist somit nicht
ein Satz des Enteignungs-, sondern des Nachbarrechtes”?,
und sie wäre daher besser in einem Civilgesetzbuch am Platze,
als in einem Gesetz, welches das Expropriationsrecht zu regeln
bestimmt ist. Da ein einheitliches Civilgesetzbuch in der Schweiz
aber dermalen noch nicht besteht und andererseits eine Ordnung
dieser Materie im Zusammenhang mit der Ordnung der Rechts-
verhältnisse der elektrischen Anlagen als angezeigt erschien, ist
gegen die Aufnahme dieser Bestimmung in das hier der Be-
sprechung unterliegende Gesetz mit Grund nichts einzuwenden.
Nur ist angezeigt, die beiden Rechtsinstitute Expropriationsrecht
und Nachbarrecht gehörig auseinander zu halten.
Im Grunde genommen wäre natürlich nur der Eigentümer
der elektrischen Anlage und nicht schon der Betriebsunter-
nehmer, der ja auch bloss Pächter oder Nutzniesser sein kann,
zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kappung der Bäume
berechtigt; da es sich aber um Bagatellstreitigkeiten handelt,
bei denen ein rasche Erledigung das Haupterfordernis bildet,
werden die zu deren Beurteilung berufenen Gemeindebehörden
(Flurkommissionen) mit der Prüfung der Aktivlegitimation des
Klägers schwerlich viel Zeit verlieren.
f. Entscheidung über den Enteignungsanspruch.
Eine elektrische so gut wie jede andere gewerbliche Anlage
muss derart ausgeführt sein, dass sie allen Anforderungen ent-
spricht, die einen rationellen Betrieb ermöglichen. Voraussetzung
hierfür ist, dass bei der Herstellung einerseits auf möglichste Ein-
fachheit der Anlage wie Einfachheit und Sicherheit des Betriebs
Bedacht genommen und andererseits die Herstellungskosten au!
das mit diesen Requisiten thunlichst vereinbarte Minimum be-
schränkt werden, damit dem konsumierenden Publikum sowohl
© Vgl, 8 910 Deutsch. B. G.-B. und Art. 686 des schweiz. Entwurfes.