Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 598 — 
Der Bundesrat hat aber nicht nur zu beurteilen, ob eine 
Enteignung sich überhaupt als notwendig erweise, sondern im 
Streitfalle auch über den Umfang des Expropriationsanspruches, 
speziell darüber ein Erkenntnis zu fällen, ob dem Expropriaten 
sein Eigentumsrecht völlig zu entziehen sei oder ob für die 
zweckmässige Durchführung des Unternehmens es genüge, wenn 
jenes durch Bestellung einer Servitut vorübergehend oder auf 
die Dauer beschränkt werde. 
Ob eine Expropriation im konkreten Falle notwendig sei, 
entscheidet sich nicht nach rechtlichen Gesichtspunkten; hiertür 
geben vielmehr Erwägungen ausschliesslich technischer und 
ökonomischer Natur den Ausschlag. Der Bundesrat, von dem 
nicht erwartet werden kann, dass er über die für eine solche 
Entscheidung erforderlichen Spezialkenntnisse verfüge, ist deshalb 
zur Einholung des Gutachtens der in Art. 19 des Gesetzes vor- 
gesehenen siebengliedrigen, aus Fachmännern bestehenden Kom- 
mission für elektrische Anlagen, die auch in anderen die An- 
wendung des Gesetzes betreffenden Fragen die Rolle einer Egeria 
zu spielen berufen ist, verpflichtet. 
Nun kann es vorkommen, dass nicht nur dinglich, sondern 
auch bloss obligatorisch Berechtigte, wie Mieter und Pächter. 
die sich durch die Befestigung eines Stützpunktes an der Mauer 
oder auf dem Dach des gemieteten Hauses oder durch das Setzen 
von Stangen am Rande des Pachtgutes und das Spannen von 
Drähten über das Miet- bezw. Pachtobjekt hinweg geniert fühlen, 
gegen die projektierte Enteignung Einsprache erheben, obscho' 
vom Eigentümer selber eine solche nicht geltend gemacht worden 
ist. Auf eine derartige Opposition braucht indessen der Bundes- 
rat keine Rücksicht zu nehmen, weil der Genuss der Mietsaclıv 
den Einsprechern weder entzogen noch auch ernstlich verkümme:! 
wird und die Prüfung der Frage, ob ihnen deswegen eine Ent- 
schädigung gebühre, nicht zu den ÖObliegenheiten des Bundes- 
rates gehört.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.