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Der Bundesrat hat aber nicht nur zu beurteilen, ob eine
Enteignung sich überhaupt als notwendig erweise, sondern im
Streitfalle auch über den Umfang des Expropriationsanspruches,
speziell darüber ein Erkenntnis zu fällen, ob dem Expropriaten
sein Eigentumsrecht völlig zu entziehen sei oder ob für die
zweckmässige Durchführung des Unternehmens es genüge, wenn
jenes durch Bestellung einer Servitut vorübergehend oder auf
die Dauer beschränkt werde.
Ob eine Expropriation im konkreten Falle notwendig sei,
entscheidet sich nicht nach rechtlichen Gesichtspunkten; hiertür
geben vielmehr Erwägungen ausschliesslich technischer und
ökonomischer Natur den Ausschlag. Der Bundesrat, von dem
nicht erwartet werden kann, dass er über die für eine solche
Entscheidung erforderlichen Spezialkenntnisse verfüge, ist deshalb
zur Einholung des Gutachtens der in Art. 19 des Gesetzes vor-
gesehenen siebengliedrigen, aus Fachmännern bestehenden Kom-
mission für elektrische Anlagen, die auch in anderen die An-
wendung des Gesetzes betreffenden Fragen die Rolle einer Egeria
zu spielen berufen ist, verpflichtet.
Nun kann es vorkommen, dass nicht nur dinglich, sondern
auch bloss obligatorisch Berechtigte, wie Mieter und Pächter.
die sich durch die Befestigung eines Stützpunktes an der Mauer
oder auf dem Dach des gemieteten Hauses oder durch das Setzen
von Stangen am Rande des Pachtgutes und das Spannen von
Drähten über das Miet- bezw. Pachtobjekt hinweg geniert fühlen,
gegen die projektierte Enteignung Einsprache erheben, obscho'
vom Eigentümer selber eine solche nicht geltend gemacht worden
ist. Auf eine derartige Opposition braucht indessen der Bundes-
rat keine Rücksicht zu nehmen, weil der Genuss der Mietsaclıv
den Einsprechern weder entzogen noch auch ernstlich verkümme:!
wird und die Prüfung der Frage, ob ihnen deswegen eine Ent-
schädigung gebühre, nicht zu den ÖObliegenheiten des Bundes-
rates gehört.