Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

600 — 
des Exproprianten wie des Expropriaten vom Bundesrat ein neues 
Expropriationsverfahren bewilligt werden ®!. 
Schlussbetrachtung. 
Aus der vorstehenden Darstellung ergiebt sich, dass man 
auch in der Schweiz von einer befriedigenden Elektrizitätsgesetz- 
gebung noch weit entfernt ist. Abgesehen davon, dass die Be- 
fugnis zur Verleihung von Konzessionen teilweise dem Bund 
(soweit es Telegraphen- und Telephonlinien oder Eisenbahn- 
anlagen betrifft), teilweise den Kantonen (für die übrigen Schwach- 
stromanlagen und die Elektrizitätswerke) zusteht, bewirkt der 
Umstand, dass die Genehmigung desjenigen Teiles der elektrischen 
Starkstromanlagen, der zur Fortleitung und Verteilung der Energie 
dient, nach bundesgesetzlichen Vorschriften von eidgenössi- 
schen Behörden ausgesprochen, über die Erlaubnis zum Bau 
und Betrieb von Elektrizitätswerken aber gemäss der jeweiligen 
kantonalen Gesetzgebung von Kantonsbehörden Beschluss 
gefasst werden muss, dass die Rechtsverhältnisse viel zu kom- 
pliziert und zu wenig geordnet sind, um sich in ihnen rasch und 
mit Sicherheit zurecht zu finden. Das Nebeneinanderbestehen 
bundes- und kantonalgesetzlicher Bestimmungen sowie der Mangel 
einer genauen Abgrenzung der beiderseitigen Rechtssphären haben 
zur unausbleiblichen Folge, dass nun sowohl der Bundes- wie 
die kantonalen Gesetzgeber sich gegenseitig im Wege stehen 
und deswegen am Erlass höchst notwendiger legislativer Mass- 
nahmen gehindert sind. Die Bundesbehörden können industriellen 
Unternehmungen, die eine elektrische Starkstromanlage errichten 
und betreiben wollen, keine Konzession verleihen, weil ihnen die 
verfassungsmässige Kompetenz hierzu abgeht, und für die Kan- 
tone hat es keinen Sinn, eine solche Verleihung vorzunehmen. 
weil über die Erteilung der Bewilligung zur Okkupation der 
öffentlichen Sachen wie der privaten Grundstücke nicht sie, sou- 
®! Art. 50 Abs. 3. Vgl. auch Art. 14 des ital. Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.