Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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waltende Funktionen in sich zwar vereinigt, aber ganz überwie- 
gend nach der Richtung der letzteren thätig ist. Mit Rücksicht 
hierauf hat das Gesetz auch dem Amte bei seiner Aufsichts- 
führung diskretionäres Ermessen in weitestem Umfange gewährt; 
eine Beschränkung dieses, wie sie mit der Aufstellung juristischer 
Formeln als Schranken der Aktionsfreiheit verbunden gewesen 
wäre, hätte entweder die materielle Wirksamkeit der Aufsichts- 
führung ernstlich in Frage gestellt oder aber der Bewegungsfrei- 
heit der Versicherungsunternehmungen derartige Fesseln angelegt, 
dass die gedeihliche Entwicklung derselben den bedeutendsten 
Hindernissen und Schwierigkeiten begegnet wäre. Mit der Rege- 
lung, welche die Gesetzgebung der Konzessionsfrage gegenüber 
einnahm, hängt die Organisation des Aufsichtsamts zusammen. 
Den Schutz der Versicherten und die solide Fortentwicklung des 
Versicherungswesens glaubte der Gesetzgeber nur von der Ein- 
führung einer Aufsicht erwarten zu können, welche nicht auf die 
formale Seite beschränkt ist, sondern die materielle zur Grund- 
lage hat; es soll die Aufsicht durch Prüfungen und Entschei- 
dungen materieller Art das Entstehen solcher Anstalten hindern, 
welche von vornherein des Vertrauens unwürdig erscheinen, bei 
allen zugelassenen Anstalten fortlaufend den gesamten Geschäfts- 
betrieb im Auge halten und darüber wachen, dass von dem ge- 
nehmigten Geschäftsplan nicht abgewichen wird, in der Geschäfts- 
führung nicht Missbräuche Platz greifen, welche die Versicherten 
gefährden und den Zweck des Versicherungsunternehmens ver- 
eiteln oder gar in sein Gegenteil verkehren. Die Beaufsichtigung 
in diesem Sinne konnte aber nur eine Behörde ausüben, bei 
deren Organisation der Hauptwert darauf gelegt wurde, Garan- 
tien dafür zu schaffen, dass sie die schwierigen Verhältnisse des 
Versicherungswesens mit Sachkunde beurteilen werde. Diese 
Garantien sind vorhanden, dagegen treten die Garantien für eine 
befriedigende Entscheidung in der Rekurs- und Beschwerdeinstanz 
wesentlich zurück, und dies ist auch während der Entstehung des
	        
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