Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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als diejenigen eines Wasserwerkbesitzers; denn während dieser 
in Bezug auf die Benutzung der öffentlichen Sache (des Wasser- 
laufs) nur dem Staat und etlichen Nachbarn oder Uferanstössern 
gegenüber Verpflichtungen einzugehen gezwungen ist, erstrecken 
sich diejenigen des Betriebsunternehmers einer elektrischen An- 
lage auf einen viel grösseren Kreis von Personen und nimmt er 
die Machtmittel und den Rechtsschutz des Staates in viel aus- 
gedehnterem Masse in Anspruch. Ausserdem ist eine elektrische 
Anlage ohne Schwierigkeit in verschiedene Teile zerlegbar, und 
von diesen verschiedenen Teilen, Primärstation, Centrale, Ab- 
nehmergruppen, in die das Leitungsnetz möglicherweise zerfällt, 
kann jeder für sich das Objekt eines in den Konzessionsbe- 
dingungen zu stipulierenden Rückkaufsrechtes bilden, während 
eine Wasserwerkanlage ein unteilbares Ganzes und nur in seiner 
Gesamtheit dem Rückkaufs- oder Heimfallsrecht unterworfen ist. 
Nachdem den Interessen der Elektrizitätsindustrie durch den 
Erlass des Gesetzes vom 24. Juni 1902 Rechnung getragen worden 
ist, würde es dem konsumierenden Publikum, der Allgemeinheit 
gegenüber als ein Akt der Unbilligkeit erscheinen, wenn mit dem 
Erlass der zum Schutz seiner Interessen erforderlichen gesetz- 
lichen Bestimmung gezögert und zugewartet werden wollte°®®, bis 
eine einheitliche Normierung der Grundsätze, nach denen eine Ver- 
leihung von Nutzungsrechten an den öffentlichen Wasserläufen 
Platz greifen darf, erfolgt ist. Die beiden Arten von Kon- 
zessionen sind ihrem Inhalt und ihren rechtlichen Wirkungen 
nach voneinander so verschieden, dass eine getrennte legisla- 
torische Behandlung derselben sich nicht nur als zweckmässig, 
sondern geradezu als notwendig herausstellen wird. 
83 TJjieser Absicht ist bei Anlass der Beratung des eben erwähnten 
Bundesgesetzes in den eidgenössischen Räten Ausdruck verliehen worden und 
die Mehrheit der Bundesversammlung hat der diesbezüglichen Meinungs- 
äusserung, wenigstens stillschweigend, schliesslich sogar zugestimmt. (Amtl. 
stenogr. Bulletin: Dez. 1900 S. 690 ff. und Dez. 1901 8. 549 f.)
	        
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