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Von welchem Augenblick an ist ein auf einer in-
ländischen Werft für eine ausländische Regierung
im Bau begriffenes Kriegsschiff als ein Kriegsschiff
dieser Regierung anzusehen? — Auslieferung
fremder Deserteure.
Von
H. WrrTmaAAcK, Reichsgerichtsrat a. D. in Leipzig.
Obige Frage ist in einem Urteile des höchsten Gerichtshofs
der Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 6. Jan. 1902
(United States Reports Bd. 183 S. 424ff.) erörtert. Es handelte
sich dabei um die Auslieferung eines Seemanns.
Die russische Regierung liess auf einer Werft in Philadel-
phia einen Kreuzer (Variag) bauen. In dem mit der Werft ab-
geschlossenen Vertrage war unter anderem bestimmt, dass Ver-
suche in Bezug auf die Schnelligkeit des Schiffes von der Werft
auf ihre Kosten in Gegenwart einer Kommission der russischen
Regierung angestellt werden sollten; ferner dass, wenn die ge-
ringste Schnelligkeit weniger als 21 Knoten per Stunde oder deı
wirkliche Tiefgang des Schiffes in irgend einem Punkte den
kontraktlichen Tiefgang um einen Fuss übersteigen sollte, es der
russischen Regierung freistehe, das Schiff zurückzuweisen; das“
die Bauunternehmer darin willigten, dass das zu erbauende Schifl,
vollendet oder nicht vollendet, sowie alle Baumaterialien, die von