— 608 —
könne eine Auslieferung desertierter Seeleute nicht stattfinden,
wenn nicht ein hierauf bezüglicher Vertrag mit dem Staate, wel-
chem das Schiff angehöre, geschlossen sei. Dieses sei ins-
besondere anerkannt in den Fällen, in welchen die Auslieferung
derartiger Deserteure zwischen England und Nordamerika vor
Abschluss des hierauf bezüglichen Vertrages verlangt worden sei.
Auf allgemeine völkerrechtliche Grundsätze oder auf die comitas
gentium könne ein Antrag auf Auslieferung eines desertierten
Matrosen nicht gestützt werden. Der einzige Fall, aus dem viel-
leicht eine Unterstützung für die gegenteilige Ansicht hergeleitet
werden könne, sei der des Schiffes Exchange. Die früheren
Eigentümer des Schiffes verlangten damals die Ueberlassung des-
selben, indem sie anführten, dass es auf Befehl Napoleons unter
Verletzung des Völkerrechts genommen worden sei, dass keine
Kondemnation des Schiffes stattgefunden habe, und dass es daher
Eigentum der Kläger geblieben sei. Der Gerichtshof erster In-
stanz habe die Klage abgewiesen, indem er annahm, dass ein
Kriegsschiff eines auswärtigen, mit den Vereinigten Staaten in
einem freundschaftlichen Verhältnisse stehenden Souveräns den
ordentlichen Gerichten der Vereinigten Staaten nicht unterworfen
sei, soweit es sich um den Rechtstitel handle, auf Grund dessen
der Souverän das Schiff besitze. Auf Appellation habe der
höchste Gerichtshof diese Entscheidung bestätigt, wobei ein Mit-
glied desselben, Marshall, in der Begründung ausgeführt habe,
dass die völlig gleiche Stellung der Souveräne im Verhältnis zu
einander und ihre vollständige Unabhängigkeit, sowie das gemein-
same Interesse, welches sie zu einem gemeinsamen Verkehr und
Austausch guter Dienste miteinander nötige, zu einer Anzalı
von Fällen Anlass gegeben hätten, in denen der Souverän einen
Teil der ausschliesslichen territorialen Gerichtsbarkeit, welche
anerkanntermassen jeder Nation zustehe, aufgegeben habe. Das
damalige Urteil des höchsten Gerichtshofs habe diese Fälle in
drei Klassen eingeteilt: 1. die Exemtion der Souveräne von