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einem ÄArrest und einer Zurückhaltung in einem fremden Lande;
2. die Immunität, welche alle civilisierten Nationen den diploma-
tischen Vertretern der fremden Staaten gewähren; 3. solche, in
denen ein Souverän den Truppen eines fremden Fürsten den
Durchzug durch sein Land gestatte. Bezüglich der letzten Klasse
sei bemerkt, dass dieser Souverän, auch wenn er bei der Gestat-
tung nicht ausdrücklich erklärt habe, dass er auf die Jurisdiktion
über die durchziehenden Truppen verzichte, nicht versuchen könne,
eine solche Jurisdiktion auszuüben, ohne wider Treu und Glauben
zu handeln; durch die Ausübung einer solchen Jurisdiktion würde
der Zweck, zu welchem der Durchzug bewilligt sei, vereitelt
werden; ein Teil der militärischen Macht eines fremden, unab-
hängigen Staates würde auf diese Weise von den nationalen
Zwecken und Pflichten, für welche sie bestimmt sei, abgelenkt
und der Gewalt des Souveräns entzogen werden, dessen Macht
und Sicherheit vielleicht grossenteils davon abhängen könne, dass
er die ausschliessliche Gewalt und Verfügung über diese Streit-
kraft behalte; die Bewilligung des freien Durchzugs enthalte daher
einen Verzicht auf alle Gerichtsbarkeit über die Truppen während
ihres Durchzugs und gestatte dem fremden Oberbefehlshaber eine
solche Disziplin auszuüben und solche Strafen zu verhängen, wie
sie zur Aufrechthaltung seiner Autorität erforderlich seien. Bei
dieser Gelegenheit habe der Gerichtshof damals angenommen,
dass ein Unterschied zwischen fremdem Militär und fremden
Kriegsschiffen nur insofern bestehe, als dass ersteres ein fremdes
Land nur mit Genehmigung des Souveräns desselben betreten
könne, während ein Kriegsschiff nach den Grundsätzen der inter-
nationalen comitas gentium berechtigt sei, den Hafen jeder frem-
den Macht, mit welcher der eigene Staat in Frieden sei, anzu-
laufen; aus diesen Gründen sei damals die Exemtion des Schiffes
Exchange von einer Arrestierung angenommen. Dieses Urteil
spreche aber nur aus, dass ein fremdes Kriegsschiff nach der
comitas gentium einen nordamerikanischen Hafen mit präsumtiver