Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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einem ÄArrest und einer Zurückhaltung in einem fremden Lande; 
2. die Immunität, welche alle civilisierten Nationen den diploma- 
tischen Vertretern der fremden Staaten gewähren; 3. solche, in 
denen ein Souverän den Truppen eines fremden Fürsten den 
Durchzug durch sein Land gestatte. Bezüglich der letzten Klasse 
sei bemerkt, dass dieser Souverän, auch wenn er bei der Gestat- 
tung nicht ausdrücklich erklärt habe, dass er auf die Jurisdiktion 
über die durchziehenden Truppen verzichte, nicht versuchen könne, 
eine solche Jurisdiktion auszuüben, ohne wider Treu und Glauben 
zu handeln; durch die Ausübung einer solchen Jurisdiktion würde 
der Zweck, zu welchem der Durchzug bewilligt sei, vereitelt 
werden; ein Teil der militärischen Macht eines fremden, unab- 
hängigen Staates würde auf diese Weise von den nationalen 
Zwecken und Pflichten, für welche sie bestimmt sei, abgelenkt 
und der Gewalt des Souveräns entzogen werden, dessen Macht 
und Sicherheit vielleicht grossenteils davon abhängen könne, dass 
er die ausschliessliche Gewalt und Verfügung über diese Streit- 
kraft behalte; die Bewilligung des freien Durchzugs enthalte daher 
einen Verzicht auf alle Gerichtsbarkeit über die Truppen während 
ihres Durchzugs und gestatte dem fremden Oberbefehlshaber eine 
solche Disziplin auszuüben und solche Strafen zu verhängen, wie 
sie zur Aufrechthaltung seiner Autorität erforderlich seien. Bei 
dieser Gelegenheit habe der Gerichtshof damals angenommen, 
dass ein Unterschied zwischen fremdem Militär und fremden 
Kriegsschiffen nur insofern bestehe, als dass ersteres ein fremdes 
Land nur mit Genehmigung des Souveräns desselben betreten 
könne, während ein Kriegsschiff nach den Grundsätzen der inter- 
nationalen comitas gentium berechtigt sei, den Hafen jeder frem- 
den Macht, mit welcher der eigene Staat in Frieden sei, anzu- 
laufen; aus diesen Gründen sei damals die Exemtion des Schiffes 
Exchange von einer Arrestierung angenommen. Dieses Urteil 
spreche aber nur aus, dass ein fremdes Kriegsschiff nach der 
comitas gentium einen nordamerikanischen Hafen mit präsumtiver
	        
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