Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Welche Ansicht übrigens in Beziehung auf die Frage, ob 
ausländische Seeleute ausgeliefert werden dürften, wenn ein Ver- 
trag nicht vorhanden sei, richtig sein möge, so könne doch, da 
ein Vertrag mit Russland vorliege, nur dieser Vertrag für die 
Rechte der russischen Behörden auf Auslieferung des A. ent- 
scheidend sein. Wenn die Mächte selbst durch einen Vertrag 
die Bedingungen für die Auslieferung von Deserteuren unter- 
einander festgesetzt hätten, so dürfe man nicht auf Grund der 
comitas gentium diese Bedingungen erweitern und die Ausliefe- 
rung auch in anderen als den vorgesehenen Fällen bewilligen. 
Expressio unius est exclusio alterius. Der Vertrag, welcher von 
den Mächten zum gegenseitigen Schutze geschlossen sei, müsse 
im Geiste der uberrima fides und in einer Weise ausgelegt 
werden, die geeignet sei, den augenscheinlichen Zweck zu ver- 
wirklichen. Da die völkerrechtlichen Verträge nicht bloss zur 
Vermeidung von Krieg und Streitigkeiten, sondern zugleich zur 
Förderung eines freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den kon- 
trahierenden Mächten geschlossen würden, so müssten sie in einer 
möglichst weitgehenden und liberalen Weise interpretiert werden, 
soweit dieses ohne Verletzung individueller Rechte oder der- 
jenigen Grundsätze bezüglich der persönlichen Freiheit, die die 
Grundlage der nordamerikanischen Jurisprudenz bilden, geschehen 
könne. Völkerrechtliche Verträge seien nach denselben Regeln 
wie Privatverträge gemäss der Absicht der kontrahierenden Teile 
auszulegen. 
Nun werde geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des 
Art. IX des Vertrages mit Russland aus drei Gründen nicht 
vorhanden seien: 1. Weil der Variag kein Kriegsschiff gewesen, 
2. weil A. nicht von einem solchen Schiffe desertiert sei und 
3. weil die Zugehörigkeit des A. zu der Mannschaft des Schiffes 
nicht durch das Schiffsregister, die Musterrolle oder andere 
öffentliche Dokumente nachgewiesen sei. Was den ersten Punkt 
anlange, so habe sich der Variag zur Zeit der Ankunft des A. in
	        
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