Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Philadelphia noch auf der Werft befunden. Damals sei er noch 
kein Schiff im gewöhnlichen Sinne des Wortes gewesen, aber 
lange bevor A. dersertierte, sei er vom Stapel gelassen und da- 
durch ein Schiff geworden. Ein Schiff werde geboren, wenn es 
vom Stapel gelassen werde, und lebe so lange, als seine Identität 
fortdauere. Bevor das Schiff vom Stapel laufe, sei es eine gewöhn- 
liche bewegliche Sache und dem Zurückbehaltungsrecht der Werk- 
meister unterworfen. Durch die Taufe beim Stapellauf empfange es 
seinen Namen, und mit dem Augenblick, in welchem der Kiel das 
Wasser berühre, trete eine Umwandlung ein, und von da ab sei es der 
Adimiralitätsgerichtsbarkeit unterworfen. (Es wird dann ausgeführt, 
dass das Schiff vom Augenblick des Stapellaufes ab im Privat- 
recht als Schiff behandelt wird.) Da der Variag zur Zeit, als 
A.desertierte, vom Stapel gelassen sei und auf dem Strome ge- 
legen habe, so sei er damals ein Schiff im Sinne des Vertrags 
gewesen. Sei der Variag überhaupt ein Schiff gewesen, so ver- 
stehe es sich von selbst, dass er ein Kriegsschiff im Gegensatz 
zu einem Kauffahrteischiff gewesen sei, obgleich er noch nicht 
seine Ausrüstung erhalten habe. Ebenfalls sei der Variag als 
ein russisches Kriegsschiff im Sinne des Vertrags anzusehen. 
Der Vertrag über den Bau bestimme nicht allein, dass das 
Schiff für die russische Regierung gebaut werden, sondern auch, 
dass es während des Baues zu jeder Zeit von einer von dem 
russischen Marineministerium eingesetzten Kommission sollte inspi- 
ziert werden dürfen, sowie dass Versuche in Bezug auf die Schnel- 
ligkeit in Gegenwart dieser Kommission vorgenommen werden 
sollten. Ausserdem sei im Bauvertrage bestimmt, dass das Schiff 
in das Eigentum der russischen Regierung übergehen sollte, und 
dass diese befugt sei, die russische Flagge auf dem Schiff zu 
hissen. Bei solcher Sachlage könne es nicht zweifelhaft sein, 
dass, wenn der Bauunternehmer Ansprüche für gelieferte Ma- 
terialien und Arbeit erhoben, oder wenn ein Händler wegen der be- 
hufs der Erprobung der Maschinen gelieferten Kohlen geklagt hätte,
	        
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