Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Schiffe. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass der Variag in 
seiner Beschaffenheit zur Zeit, als A. desertierte, der örtlichen 
Gerichtsbarkeit unterworfen gewesen sei, und dass, wenn ein Ver- 
brechen auf demselben begangen wäre, für die Bestrafung des- 
selben die örtlichen Gerichte zuständig gewesen wären, obwohl 
es anders gewesen wäre, wenn die russische Regierung das Schiff 
in Besitz genommen, Mannschaft auf dasselbe gesetzt und es in 
aktiven Dienst gestellt hätte; dieses sei aber für die Frage un- 
erheblich, ob das Schiff ein Kriegsschiff im Sinne des Vertrags 
von 1832 gewesen sei. Zweitens frage es sich, ob A. von einem 
russischen Kriegsschiff im Sinne des Vertrags oder nur aus dem 
russischen Marinedienst desertiert sei, indem der letztere Um- 
stand nicht genüge, um seine Auslieferung nach Art. IX des 
Vertrags zu rechtfertigen. Es sei geltend gemacht, dass, obgleich 
A. bestimmt gewesen sei, später als ein Mitglied der Mannschaft 
des Variag zu dienen, doch die Mannschaft des Schiffes niemals als 
solche organisiert gewesen sei, dass die Absendung der Abteilung 
der Seeleute nur ein vorbereitender Schritt für eine solche Organi- 
sation gewesen sei, und dass A. niemals den Fuss auf das Schiff 
gesetzt habe. Diese Ausführung setze voraus, dass Seeleute erst 
dann eine Schiffsmannschaft bilden könnten, wenn sie thatsäch- 
lich an Bord des Schiffes gegangen seien und die Ausführung 
ihrer Pflichten begonnen hätten. Der Gerichtshof könne dieser 
Ansicht nicht beitreten. Vernünftiger sei es, anzunehmen, dass 
Seeleutein das Dienstverhältnis zu einem Kauffahrteischiffe treten, 
sobald sie die Musterrolle unterzeichnen; von diesem Zeitpunkt 
an verwirkten sie die Strafe der Desertion. Von der Ordonnanz 
Ludwigs XIV., der Grundlage aller Seegesetze, ab, habe man an- 
genommen, dass der Dienst der Seeleute anfınge, sobald der 
Heuervertrag geschlossen sei. Nach Tit. 3 Art. III der Or- 
donnanz könne ein Seemann, welcher den Kapitän vor Beginn 
der Reise ohne eine schriftliche Entlassung verlasse, wo er sich 
auch befinden möge, aufgegriffen und verhaftet werden. Der
	        
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