Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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dass, wenn der Variag in Dienst gestellt worden, die Abteilung 
der Mannschaft an Bord gegangen sei und einige unbedeutende 
Dienste als Seeleute verrichtet hätte und dann an Land ge- 
gangen wäre und dort, bis das Schiff zur Abreise von Phila- 
delphia fertig gewesen sei, geblieben wäre, dieselbe als ein 
Teil der Schifismannschaft anzusehen wäre; ein solcher Fall 
unterscheide sich aber mehr in der Form als in der Sache 
von dem vorliegenden. Die Leute hätten in Philadelphia unter 
dem Befehl des Kapitäns gestanden und seien bereit gewesen, 
jeden Augenblick an Bord zu gehen; sie seien diesen Befehlen 
ebenso untergeben gewesen, als wenn sie an Bord geblieben 
wären, oder ebenso, als wenn das Schiff ein im Dienst stehendes 
Kriegsschiff der russischen Flotte gewesen wäre, das zum Behufe 
von Ausbesserungen in Philadelphia eingelaufen wäre und die 
Mannschaft, um sie während der Dauer der Reparatur in zweck- 
mässiger Weise unterzubringen, ans Land gesetzt hätte. Es könne 
nicht als erheblich angesehen werden, dass der Variag noch nicht 
als ein Teil der russischen Flotte in Dienst gestellt gewesen 
sei, die Indienststellung eines Schiffes mache es nicht zu einem 
Kriegsschiff, sondern beweise nur, dass es für den Dienst that- 
sächlich bestimmt sei. Ein Kauffahrteischiff sei ein Kauffahrtei- 
schiff auch vor der Eintragung in das Register, welche nur eine 
Formalität bilde, um demselben die Privilegien eines nordameri- 
kanischen Schiffes zu verschafien. Die Annahme, dass der Ver- 
trag mit Russland nur auf die in Dienst gestellten Kriegsschiffe 
Anwendung finde, würde ein neues Moment in denselben hinein- 
tragen. Nach dem Vertrage mit den Bauunternehmern sei 
das Schiff russisches Eigentum und selbstverständlich russischer 
Nationalität gewesen; wäre das Schiff ausser Dienst gestellt und 
seine Ausrüstung für einen vorübergehenden Zweck weggenommen, 
so wäre es nichtsdestoweniger ein russisches Kriegsschiff geblie- 
ben. Da der Variag ein Schiff gewesen sei, so müsse er ent- 
weder ein Kauffahrteischiff oder ein Kriegsschiff gewesen sein,
	        
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