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und da er ein Kauffahrteischiff nicht gewesen sei, so trete die
andere Alternative ein. Der Vertrag müsse frei interpretiert
werden, um die Absicht der Kontrahenten zu verwirklichen.
Wenn eine fremde Regierung nicht Seeleute zur Bemannung eines
in Nordamerika gebauten Schiffes senden könne, ohne Gefahr zu
laufen, selbige durch Desertion zu verlieren, so müsse entweder
der Schiffsbau für fremde Regierungen in Nordamerika aufhören,
oder die Regierungen müssten besondere Schiffe mit der für das
neuerbaute bestimmten Mannschaft schicken. Allerdings sei der
Besitz des Variag noch nicht auf die russische Regierung über-
tragen gewesen, aber das Eigentum sei übergegangen, und die
Thatsache selbst, dass die russische Regierung eine Abteilung
Seeleute geschickt habe, um das Schiff in Besitz zu nehmen, be-
weise, dass sie das Schiff als einen Teil der russischen Flotte ange-
sehen habe. Es sei nicht:nötig, zu untersuchen, ob, wenn der
Variag als nicht kontraktmässig zurückgewiesen wäre, es von diesem
Augenblicke an der Mannschaft freigestanden hätte, den russischen
Dienst zu verlassen und das nordamerikanische Bürgerrecht sich
zu verschaffen. Diese Frage sei von der anderen abhängig, ob
die Abteilung als Militär angesehen werden könne, welches mit
Erlaubnis der Exekutive ins Land gekommen und den Befehlen
seiner Offiziere unterworfen geblieben sei. Es komme aber auf die
Art und Weise, in welcher die Abteilung ins Land gekommen sei,
nicht an, wenn man annehme, dass sie einen Teil der Mannschaft
des Variag gebildet habe, und daher der Vertrag Anwendung finde.
Was drittens die Bestimmung des Vertrags anlange, dass
die Auslieferung durch einen schriftlichen Antrag verlangt werden
müsse, welchem die Register des Schiffes, die Musterrolle oder
andere öffentliche Urkunden zum Beweise dafür beizulegen seien,
dass der Deserteur zu der Schiffsmannschaft gehöre, so komme
es hierauf nicht an, da sich die Zugehörigkeit des A. zu der
Mannschaft des Variag aus den Zugeständnissen ergebe.