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Masse, wie der Bau fortgeschritten sei, auf die russische Regie-
rung übergegangen, so dass das Schiff, abgesehen von der Frage,
ob es ein Kriegsschiff gewesen sei, einer Privatklage in rem in
den Vereinigten Staaten nicht unterworfen gewesen sei, aber das
Schiff sei nicht vollendet gewesen und habe sich noch in dem
Gewahrsam der Bauunternehmer befunden, deren Leute noch an
demselben gearbeitet hätten; es hätte noch nach den ausdrück-
lichen Bestimmungen des Bauvertrags von der russischen Regie-
rung zurückgewiesen werden können; die Bauunternehmer hätten
bis zur Abnahme oder thatsächlichen Besitzergreifung die Gefahr
tragen sollen, auch sei der Preis für das Schiff nicht vollständig
bezahlt gewesen. Es sei für die Seefahrt nicht ausgerüstet ge-
wesen und habe keine Mannschaft an Bord gehabt, es sei noch
nicht von der russischen Regierung acceptiert oder in Besitz ge-
nommen. A. und seine Kameraden hätten niemals einen Teil
einer organisierten Schiffsmannschaft gebildet oder irgend eine
seemännische oder militärische Verrichtung ausgeführt, sie seien
nicht an Bord des Schiffes gewesen, auch nicht dorthin befohlen
worden. Die Bestimmungen des Staatsvertrags mit Russland
von 1832 und der $ 5280 der revidierten Gesetze sprächen nur
von Deserteuren von einem Schiffe; beide setzten voraus, dass die
Deserteure zu einem fertigen Schiffe gehörten, auf welchem sie
fortwährend verbleiben konnten und bei dessen Abreise sie ver-
mittelst eines anderen Schiffes zurückzusenden seien. Der Zweck
derartiger völkerrechtlicher Verträge und der Bestimmung der
revidierten Gesetze sei nicht gewesen, den Schiffsbau für fremde
Staaten zu fördern oder nichtfertige Schiffe oder Vorberei-
tungen, solche nach ihrer Vollendung zu bemannen, zu schützen,
sondern Schiffen, die bereits vollendet, ausgerüstet und bemannt
seien, ununterbrochen die Tauglichkeit, in See zu gehen, zu
sichern. In dem vorliegenden Falle sei das Schiff nicht fertig
gewesen; solange die russische Regierung das Recht gehabt
habe, das Schiff zurückzuweisen, habe niemand als ein Teil der