Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Mannschaft desselben angesehen werden können, was auch nach 
der Abnahme aus ihm hätte werden sollen. Die bezüglichen Ver- 
träge der Vereinigten Staaten bezögen sich, von wenigen Aus- 
nahmen abgesehen, nicht bloss auf Deserteure von Kauffahrtei-, 
sondern auch auf solche von Kriegsschiffen. Beide Arten von 
Deserteuren würden in den Verträgen, abgesehen von dem Ver- 
trage mit Peru, gleich behandelt. Nun könne es nicht wohl be- 
stritten werden, dass die Bestimmungen der Verträge nicht auf 
Matrosen ausgedehnt werden dürften, welche am Lande gesam- 
melt seien, um künftighin die Mannschaft eines noch im Bau 
begriffenen Kauffahrteischiffes zu bilden. Die gesetzlichen Vor- 
schriften über das Dienstverhältnis der Schiffsleute und die gegen 
dieselben in Anwendung zu bringenden Zwangsmassregeln seien 
für die Auslegung des Vertrags mit Russland unerheblich. 8 4596 
der revidierten Gesetze enthalte Vorschriften über die Arretierung 
und Inhafthaltung von Seeleuten, die, nachdem sie die Musterrolle 
unterschrieben haben, unterlassen oder sich weigern, sich an Bord 
einzustellen, oder desertieren oder sich weigern, mit in See zu 
gehen; der Ausdruck unterlassen oder sich weigern, sich an Bord 
einzustellen, würde überflüssig sein, wenn der Ausdruck desertieren 
eine solche Unterlassung oder Weigerung in sich begriffe. Der 
Vertrag enthalte keine derartige Bestimmung. Der Attorney 
General Black habe früher die Ansicht ausgesprochen, dass die 
Vorlegung der Musterrolle oder eines entsprechenden Dokuments 
im Original eine wesentliche Voraussetzung eines Auslieferungs- 
antrages sei und nicht durch eine Abschrift oder einen Auszug 
aus einer Liste, die den Namen des Deserteurs enthalte, ersetzt 
werden könne. Er habe hinzugefügt, wenn es auch angemessen 
sein könne, in einem Falle, wie dem vorliegenden, von einer Vor- 
legung der Originalurkunde abzusehen und sich mit einem Zeug- 
nis des Konsuls zu begnügen, so dürfe doch eine Bestimmung 
eines Vertrages zwischen zwei Staaten nicht aus Zweckmässig- 
keitsrücksichten beiseite gelassen werden. Wie es sich hiermit
	        
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