Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Recht, die Auslieferung von Unterthanen zu verlangen, auf einen 
derartigen Fall nicht erstreckt sei. Es hinge danach von den 
örtlichen Gesetzen eines jeden Staates ab, ob einem solchen 
Auslieferungsgesuche Folge gegeben werden könne. Dass in 
Grossbritannien ein Gesetz existiere, welches eine Bestimmung 
über die Auslieferung von Seeleuten, die von einem nordameri- 
kanischen Schiffe desertiert seien, enthalte, sei nicht bekannt; es 
sei vielmehr anzunehmen, dass das Gesetz eine derartige Aus- 
lieferung verbiete. In einzelnen nordamerikanischen Staaten sei 
das Gesetz wahrscheinlich demjenigen von Grossbritannien gleich, 
in anderen könne die Auslieferung von Seeleuten, welche von 
einem fremden Schiffe desertiert seien, in einem Rechtsverfahren 
erwirkt werden. Nachdem der Staatssekretär dann hervorgehoben 
habe, dass in Virginia ein Auslieferungsgesetz nicht bestehe, habe 
er mit der Bemerkung geschlossen, dass danach der Präsident 
die verlangte Anweisung nicht erteilen könne. Ferner, als im 
Jahre 1815 unter der Präsidentschaft von Madison der englische 
Gesandte die Auslieferung von Matrosen, die von einem eng- 
lischen Kriegsschiff desertiert waren, verlangt habe, habe der 
Staatssekretär Monroe erwidert, dass es keinen Weg gebe, auf 
welchem dem Verlangen entsprochen werden könne, da weder 
die Gesetze der Vereinigten Staaten noch das Völkerrecht die 
Auslieferung von Seeleuten, die von dem Schiffe einer befreun- 
deten Nation desertiert seien, vorgesehen hätten. Im Jahre 1846 
weiter unter der Präsidentschaft von Polk habe der britische Ge- 
sandte die Auslieferung eines Matrosen verlangt, welcher von einem 
englischen Kriegsschiffe desertiert war und dann auf einem Kriegs- 
schiff der Vereinigten Staaten Dienste genommen hatte. Der 
Staatssekretär Buchanan habe erwidert, dass der Präsident nicht 
im stande sei, dem Ersuchen zu entsprechen, da die Auslieferung 
von Deserteuren von Kriegsschiffen in dem Auslieferungsvertrage 
nicht vorgesehen sei, und da ohne eine entsprechende Vertrags- 
bestimmung der Präsident nicht die Befugnis habe, solche Deser-
	        
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