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welche gegenüber dem „berechtigten Interesse“ eines Dritten den
Einblick in alle in den Akten vorliegenden Verhältnisse erlaubt,
das Bestreben hervorgerufen, noch vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechtes die eigenen Verhältnisse mit dem Schutzmantel
eines sie rechtlich zu sichernden Aktes zu umhüllen. Sonach war
gerade in der Uebergangszeit das Zusammentreffen des neuen
Vormundschaftsrechtes mit altrechtlichen Anordnungen zu er-
warten, welche eine Wahrung der Mündelinteressen kraft privater
Verfügung vorzogen vor dem amtlichen Verfahren. Das neue
Recht ist diesem Zusammentreffen nicht ausgewichen, wurde doch
init Rücksicht auf den öffentlichrechtlichen Charakter des neuen
Vormundschaftsrechtes das sofortige Inkrafttreten in Art. 210
E.-G. z. B. G.-B. angeordnet. In der That rechtfertigt die neue
Vormundschaft nach Gestaltung und Inhalt gerade bei dieser
Kollision die in den Motiven enthaltene Beurteilung ihres
Charakters.
In bewusstem Gegensatze zu dem alten Rechtszustande der
grössten Rechtsgebiete ist nunmehr der ausschliesslich publi-
zistische Charakter derart in den Vordergrund gestellt, dass die
Gestaltung der neuen Vorschriften zugleich die Grenzlinie für
gewisse der Privatinitiative gelassene Befugnisse darstellt. Bei
bestimmten Einzelentscheidungen leiten die Motive selbst die
Grundsätze ab, welche die Organisation des neuen Rechtsschutzes
als ein ausschliesslich staatliches Gebiet kennzeichnen. So hat
die Frage, ob es zulässig erscheint, für die Vermögensverwaltung
eines bereits unter der Vormundschaft stehenden Bedachten
bindende Anordnungen zu treffen, in & 1803 eine besondere
Regelung erfahren. Die Motive zu & 1660 Entw. I (IV S. 1103 ff.)
gehen von dem wiederholt ausgesprochenen Grundsatze aus: Die
Anordnungen stellen sich als „Eingriffe in das dem öffentlichen
Recht angehörende Vormundschaftsrecht* dar und sind nur im
Falle positiver Gestattung wirksam. Ist hiernach der Umfang
der Gestattung umgrenzt, so sind auch in subjektiver Hinsicht