rechtswirksam sind, zeigt sich ferner in folgenden bedeutsamen
Kollisionsfällen:
1. Die Inventarisationspflicht des Vormundes, welche nach
$ 1802 die Grundlage der Verwaltung bildet, kann nicht Gegen-
stand irgend welcher Privatdispositionen sein, da sie nach den
Mot. IV S. 1099 „lediglich als eine publizistische Pflicht“ auf-
gefasst wird. Eine Einwirkung auch von seiten des Mündels
wird abgelehnt, erst nach Beendigung des vormundschaftlichen
Amtes tritt konsequent die ausschliesslich öffentliche Organisation
nach S 1890 zurück, der nicht mehr unter dem Amtszwange
stehende Mündel kann nach den Mot. IV S. 1186 wirksam auf
die Rechnungslegung verzichten. |
2. Auch die Rechnungslegung nach 8 1840 hat nach den
Mot. IV S. 1157 zunächst „den Charakter einer im Aufsichtswege
($ 1837) erzwingbaren Öffentlichrechtlichen Pflicht gegenüber dem
Vormundschaftsgericht“ ; die nur als Privileg des Vaters nach
S 1854 zugelassene anderweite Disposition kann in letzter Linie
von der Kontrolle der Vermögensübersicht gleichfalls nicht ent-
binden. Anordnungen Dritter sind gänzlich wirkungslos.
3. Aus praktischen Gesichtspunkten hat das neue Recht
zwei bedeutsame Nachwirkungen der öfientlichrechtlichen Orga-
nısation im Falle der Beendigung der Vormundschaft zugelassen:
Dispositionen Dritter, welche die vormundschaftliche Rechnungs-
legung nach $ 1890 oder die obervormundschaftliche Mitwirkung
nach 8 1892 modifizieren oder aufheben wollen, sind nichtig.
4. Am schärfsten tritt in der Uebergangszeit die Kollision
altrechtlicher, die Verfügungsfreiheit der überlebenden Ehegatten
betreffenden Verfügungen mit den neuen Bestimmungen über die
„vormundschaftliche* Vermögensverwaltung der Eltern hervor.
Die Auffassung der Motive in Bd. IV S. 760, dass auch hier
öffentliches Recht vorliegt, entspringt dem in der That in 88 1639,
1640, 1642, 1643, 1653, 1667, 1668, 1670 ff. zum Gesetz erhobenen
Gedanken, dass die Vormundschaft das Vorbild der elterlichen