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Gewalt in gewissem Umfange nunmehr ist und führt zu der
Art. 210 E.-G. z. B. G.-B. entsprechenden Folge, dass früher
entstandene elternrechtliche Verhältnisse im Gegensatz zu
Art. 170 E.-G. keinen Anspruch auf unbedingten Schutz gegen-
über der Behörde erheben können. So sind Testamente trotz
ihrer im alten Rechte vollzogenen Anerkennung nunmehr für
einen neuen dem Vormundschaftsgericht unterstehenden An-
wendungsfall nicht unbedingt massgebend gegenüber der dem
(rericht pflichtmässig obliegenden Wahrung der Mündelinteressen.
Es ist nicht gestattet, behördliche Prüfungs- und Genehmigungs-
akte auf dem Wege von Privatdispositionen ausser Kraft zu
setzen. Auch schliesst der nach dem Bericht der Reichstags-
kommission bestätigte Öffentliche Charakter der Inventarpflicht
nach $ 1640 die Befreiung durch Dispositionsakt des Elternteils
aus; selbst landesrechtliche Niessbrauchsrechte bei übergeleiteter
Ehe können hieran nichts ändern.
5. Privatdispositionen, welche dienstliche Gebiete vormund-
schaftlicher Organe betreffen und so einen äusseren Einfluss auf
die nach amtlicher Pflicht zu treffenden Entscheidungen ausüben
wollen, sind nichtig. Das Versprechen, dem Vormunde bei dem
Zustandekommen eines Kaufvertrages über Mündelgut eine Pro-
vision zu zahlen, wurde so mit Recht für unwirksam erklärt.
Nach 8 1795 sind ferner Vertretungshandlungen des Vormundes
in Fällen der Kollision amtlicher Pflichten mit beson-
deren Rechtshandlungen als nichtig zu erachten. Auch inso-
weit unterliegt der amtliche Dienst keiner Privatdisposition,
als die auf der Persönlichkeit des Vormundes beruhende Aus-
wahl des Gerichts jede Uebertragung der vormundschaftlichen
Verwaltung durch den Vormund oder auch nur die Gestattung
ihrer Ausübung in der Hand eines Dritten ausschliesst. Dieser
Grundsatz, wonach durch richterlichen öffentlichrechtlichen Akt
das persönliche Amt des Vormundes festgelegt ist, erleidet
nur da eine Ausnahme, wo kraft anderer öÖffentlichrechtlicher