Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Organisation Garantien für die Persönlichkeit des Vormundes 
gegeben sind. So hat das nach Art. 78 8 4 Preuss. A.-G. 
z. B.-G.-B. erlassene Ortsstatut der städtischen Behörden zu 
Frankfurt a. M. in $ 4 für: „Vormundschaftliche Geschäfte“ 
bestimmt, dass durch Magistratsbeschluss ein dem Armenamt 
zugewiesenes Magistratsmitglied oder der Vorsteher der die Ge- 
schäfte des Gemeindewaisenrats leitenden Amtsabteilung mit den 
vormundschaftlichen Geschäften betraut werden und sich in 
Ausübung derselben der Beamten des Waisen- und Armenamtes 
als seiner Organe bedienen könne. Als demnächst durch Ma- 
gistratsbeschluss der Name des Generalvormundes bekannt ge- 
geben wurde, hatte der Vormundschaftsrichter in Gemässheit der 
strengen, dem Reichsrecht entsprechenden Auffassung die durch 
Ermessen des Magistrats erfolgte Bezeichnung der Person des 
Generalvormundes und damit die Gültigkeit des Ortsstatuts be- 
stritten, doch wurde solche durch Beschluss des Landgerichts 
zu Frankfurt vom 23. Juni 1902 anerkannt. Hiernach ist eine 
von dem richterlichen Obervormunde nicht abhängige Ernennung 
des Vormundes zugelassen, welche zustehend einer anderen für 
den Fragefall Garantien bietenden Behörde dem Vormunde zur 
Erfüllung seiner sonst kaum möglichen Amtspflichten die Ueber- 
tragung seiner Funktionen auf andere Organe gestattet. 
Kollidieren die Amtspflichten des Vormundes mit anderweiten 
Verhältnissen derartig, dass die Sicherheitspflicht des & 1844 
in Frage kommt, so zeigt sich die jeden Dispositionsakt über- 
ragende, ausschliesslich öffentlichrechtliche Organisation in vollstem 
Lichte. Wie die Sicherheitspflicht an sich nicht durch Dispositions- 
akt des Testators erlassen werden kann, so liegt die Bestellung, 
Erhöhung, Minderung und Aufhebung der Sicherheit gänzlich 
in dem pflichtmässigen Ermessen des Gerichts, auch der Gesichts- 
punkt einer Vertragsbindung gegenüber dem Vormunde ist hier 
ebenso ausgeschlossen wie bei Aenderungen in der Honorar- 
bewilligung. Die Sicherheit ist durch Ordnungsstrafen erzwingbar,
	        
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