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die sofortige Vollstreckung der Sicherheit im Augenblicke der
Gefahr wird ebensowenig durch den an sich nach & 1889 zu-
lässigen Antrag des Vormundes auf Entlassung beseitigt, wie
der selbständig gegen jeden Protest des Vormundes vollzieh-
bare Eintrag der Sicherungshypothek nicht abgewendet werden
kann ?.
6. Auch in den vormundschaftsgerichtlichen Streitverfahren
werden infolge der öffentlichrechtlichen Qualität kollidierende
Privatdispositionen als nichtig behandelt. Hier handelt es sich
gerade um die Frage, ob das durch die Behörde vertretene
öffentliche Interesse oder die getroffenen Privatdispositionen,
welche der behördlichen Anordnung entgegenstehen, endgültig
anerkannt werden. Iın Gegensatz zu der hier herrschenden ge-
richtlichen Ofüzialthätigkeit ist bei den privatrechtlichen ehegüter-
rechtlichen Konsensstreiten die Parteidisposition in vollem Um-
fange zugelassen. Die Parteien können sich vergleichen, auch auf
einen Schiedsrichter kompromittieren und so „die Grenzen des
richterlichen Offiziums durch ihre Anträge bestimmen“, Schon
infolge der Eheverträge kann hier der Richter gebunden sein,
während die Feststellung des öffentlichen Interesses seitens des
Obervormundes einer derartigen Bindung durch Privatakte ent-
gegensteht.
Man kann heute weniger, als dies zu irgend einer Zeit bei
den altrechtlichen vormundschaftlichen Materien möglich war,
mit Analogien aus dem (Gebiete des Privatrechtes bei der neuen
Vormundschaft arbeiten. \VINDscHEID ? hat einst von der ge-
meinrechtlichen Vormundschaft geschrieben, sie schliesse sich an
Auftrag und negotiorum gestio so natürlich an, dass sie nicht
ohne Gewaltsamkeit davon getrennt werden kann. „Allerdings
° SCHULTEKUS, Handbuch des Vormundschaftsrechts S. 160. Ratusxıtz,
Comm. z. BE.-G. S. 259.
® JASTROw, Zeitschr. f. deutschen Civilpr. Bd. 25 S. 155 und 130.
* Pandekten Bd. 2, 5. Aufl. S. 637 Anm. 4.