Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Auch in den Vorbehaltsgebieten des Bürgerlichen 
Gesetzbuches kann nur durch genaue Untersuchung des Umfangs 
des Vorbehalts und des Inhalts landesrechtlicher vormund- 
schaftlicher Bestimmungen die Grenze zwischen Reichs- und 
Landesrecht ersichtlich sein. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat 
keineswegs die Einteilung: Reichsprivatrecht und öffentliches 
Landesrecht mit dem Einführungsgesetz geschaffen, es enthalten 
Art. 59—153 nach unbestrittener Ansicht landesrechtliche Ma- 
terien privatrechtlichen Charakters. Wer daher annimmt, die 
Vormundschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches beherrsche nach 
dem Kodifikationsgrundsatze des Art. 55 E.-G. alle Fragen des 
Privatrechtes, muss die Frage der Zulässigkeit vormundschaft- 
licher Bestimmungen in den Vorbehaltsgebieten verneinen, zumal 
wenn sie der entsprechenden Regelung im Bürgerlichen Gesetz- 
buch widersprechen. Allein die Landesgesetzgebung hat in diesen 
(Gebieten ihre Zuständigkeit nicht verloren, ihre Vorschriften sind 
unter dem hier hervorgehobenen Gesichtspunkte eines 
publizistischen Zubehörs zu den einzelnen privatrechtlichen 
Materien leichtverständlich und auch in Zukunft nach 8 218 E.-G. 
zulässig. Ergiebt z. B. eingehende Prüfung des Vorbehalts- 
gebietes, dass die vormundschaftliche Vertretungsmacht durch 
(Genehmigungsakte des Obervormundes nicht eingeschränkt ist, so 
ist die Anwendung des reichsrechtlichen Genehmigungsrechtes 
ausgeschlossen. So wird von SCHULTZENSTEIN® und KÖHnE 
die Anwendbarkeit des & 1822 No. 7 zu einem auf die Ein- 
gehung eines Gesindedienstes für längere Zeit als ein Jahr 
gerichteten Vertrage nach Art. 95 E.-G. z. B. G.-B. nicht für 
erforderlich gehalten, da 8 6 der preuss. Gesindeordnung vom 
8. Nov. 1810 die obervormundschaftliche Thätigkeit nicht zu- 
lässt. Wie selbständig das neue Landesrecht in diesen Materien 
gestellt ist, geht aus folgenden Beispielen hervor: Art. 285 
® Das deutsche Vormundschaftsrecht und das preuss. Gesetz vom 2, Juli 
1900 über die Fürsorgeerziehung, 2. Aufl., Berlin 1901 bei Guttentag.
	        
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