Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Preuss. A.-G. z. B. G.-B. ordnet für die Genehmigung der 
Verfassung einer Familienstiftung die Genehmigungspflicht 
des Vormundschaftsgerichts an, da man nach den Motiven das 
Bürgerliche Gesetzbuch nicht als verbindlich ansah, aber sich 
dem neuen Rechte anpassen wollte. Im Gebiete der religiösen 
Kindererziehung finden sich eingehende Vorschriften über die 
obervormundschaftliche Thätigkeit und die vormundschaftliche Ge- 
walt, bei näherer Vergleichung der neuen Rechte in Schwarzburg- 
Sondershausen-Rudolstadt, Koburg-Gotha und Hessen 
ist klar zu ersehen, welch grosse Unterschiede in dem partikularen 
Rechte der Konfessionswahl für die vormundschaftliche Thätigkeit 
bestehen. Sachsen-Altenburg und -Meiningen haben in dem 
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch noch die beson- 
dere Bestimmung aufgenommen, wonach an die Stelle der elter- 
lichen Entscheidung das Vormundschaftsgericht eintritt, wenn sich 
dieselbe als ein Missbrauch des Fürsorgerechtes oder als eine 
Gefährdung für das geistige Wohl des Kindes darstellen könnte. 
Das hiernach zugelassene Landesrecht behält seine Wirkung 
auch auf dem materiellrechtlichen Gebiete der Vormundschaft, 
die Grenze zwischen Reichs- und Landesrecht ist der Unter- 
suchung der einzelnen Materien vorbehalten. Im Interesse der 
Rechtseinheit muss jedoch soweit wie nur möglich die Gefahr 
überwuchernder partikularer Rechtsbildungen vermieden werden. 
So kann es nicht gestattet sein, reichsrechtliche „Sollvorschriften“ 
im Gebiete der Vormundschaft durch neue landesrechtliche Be- 
standteile zu ergänzen, weil sie nur Sollvorschriften sind. Es 
kann z. B. die Reihe derer, die nach & 1781 nicht zum Vor- 
munde bestellt werden „sollen“, nicht einfach mit landesrechtlicher 
Wirkung für besondere partikulare Bedürfnisse verlängert werden. 
In diesem Sinne ist die Auffassung Dorners ($ 27 Anm. 5a 8. 157 
des Kommentars F.-G.): „Sollvorschriften sind keine Rechtsnormen 
im Sinne des Gesetzes, ihre Verletzung gilt nicht als Gesetzes- 
verletzung“ sicherlich nicht zutreffend und die hiergegen von
	        
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