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Noch jüngst hat HasıcHr in vortrefflicher Weise das inter-
nationale Privatrecht als öffentlichrechtlichen Bestandteil des
Bürgerlichen Gesetzbuches dargestellt. Seine Sätze bestimmen
„den Umfang der Ordnung, die Privatrechtssätze selbst geben
den Inhalt“, „Wie die Fläche, die den Körper begrenzt, nicht
der Körper selbst, wie die Kreislinie etwas anderes, als die von
ihm begrenzte Kreisfläche ist, wie aber die Fläche nicht von dem
Körper, die Linie nicht von der Fläche zu trennen ist, so ist es
auch mit jenen Grenznormen.*“ Auch die Vormundschaft hat
durch ihre Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch eine un-
trennbare Verbindung mit dem Privatrechte erfahren und gehört
nach dem Bilde von HaAsıcHT doch nicht zu dem Körper, dem
Inhalte der neuen Privatrechtsordnung. Ihre durch erhöhte Auf-
gaben und vermehrte Machtmittel verstärkte Thätigkeit vollzieht
sich auf allen ihr zugewiesenen Gebieten — die rechtsgeschäft-
lichen Verhältnisse nach $ 1828 B. G.-B. nicht ausgenommen —
abseits des grossen privatrechtlichen Verkehrs als innere amtliche
Verrichtung. Hiernach wird noch mehr wie das internationale
Privatrecht die neue Vormundschaft die Auffassung bestärken,
dass das Bürgerliche Gesetzbuch auf eine Auslegung nach den
Buchstaben seines Titelwortes verzichtet. Nicht sowohl durch den
Inhalt des Bürgerlichen Gesetzbuches und seiner Nebengesetze als
vielmehr durch die Schaffung einer vorwiegend staatlichen Organi-
sation ist nunmehr das öffentliche Interesse vorangestellt. Möge
die Handhabung der neuen Vormundschaft ihrem jetzt gesetzlich
ausgesprochenen staatlichen und nationalen Charakter würdig
sein und so Deutschland zum Segen, unseren Behörden zur Ehre
und sozialem Verdienste gereichen!
des XII. deutschen Juristentages; die Gutachten aus dem Anwalts-
stande zum B. G.-B., S. 78 ff. Den Süddeutschen erscheint die neue Ordnung
beinahe militärisch, so nennt Justizminister LEONHARDT den Vormundschafts-
richter „Schutz und Schirmherrn der Vormundschaft“.