Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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verhältnis. „Der Herr und der Diener“, das ist in der That die treffende 
Bezeichnung für das rechtliche und thatsächliche Verhältnis zwischen dem 
Fürsten und dem fürstlichen Beamtentum nicht nur nach seiner Entstehung, 
sondern auch nach seinem Bestande während der Aera des absoluten 
Staates — sagt er mit Recht 8. 18. Im modernen Staat dagegen sei das 
entscheidende Merkmal die Organstellung, die Organfunktion innerhalb der 
Kompetenzsphäre des Gemeinwesens (S. 71, 8337 ff). Dem absoluten 
Staate entspreche daher die Begründung des Beamtenverhältnisses durch den 
(zweiseitigen) Dienstvertrag, dem modernen Staate dagegen die (einseitige) 
Erhehung der Gliedperson zur Örganperson des Gemeinwesens, wodurch 
ihr die Wahrnehmung der zu ihrem Kompetenzkreise gehörenden ÖOrgan- 
funktionen von selbst zufalle.e Gegen die Auffassung der Amtsführung als 
Dienstleistung, der Beamtenpflicht als Dienstpflicht, der Begründung der 
letzteren durch Dienstvertrag und gegen die Unterscheidung der aus dem 
Dienstverhältnis hervorgehenden Verpflichtung zur Amtsführung und der aus der 
Amtsführung selbst hervorgehenden Amtspflichten wendet sich der Verf. in 
allen Teilen seiner Schrift mit grosser Schärfe. Um die von ihm bekämpfte 
Auffassung zu diskreditieren und den Leser gegen sie einzunehmen, nennt 
er sie an unzähligen Stellen die Bediententheorie, spricht von der Auffassung 
der Staatsbeamten als landesherrliche oder fürstliche Bediente und erweckt 
dadurch den Anschein, als ob der vertragsmässige Eintritt in den Staats- 
dienst der Miete eines Bedienten oder Dienstboten gleichgesetzt werde. Der 
Umstand, dass das Allgemeine Landrecht noch den Ausdruck Bediente als 
gleichbedeutend mit Diener verwendet, kommt ihm hierbei zu statten. Der 
Sprachgebrauch hat sich aber geändert; das Wort „Bediente“ bezeichnet 
nicht jeden Diener, sondern nur eine bestimmte, untergeordnete Art, und 
nicht jeder Dienstvertrag begründet ein Bedientenverhältnis. Die Ausdrücke 
„Staatsdienst und Staatsdiener, Kommunaldienst, städtischer Dienst“ haben 
keine herabwürdigende und geringschätzige Nebenbedeutung. Auch die 
Worte Graf, Vasall, Minister bedeuten Diener und doch bezeichnet man 
damit hervorragende ehrenvolle Stellungen. Dem heutigen Sprachgebrauch 
entspricht es nicht, anstatt „Staatsdiener“ „staatliche Bediente“ zu sagen, 
und dieser von dem Verf. bis zur Abgedroschenheit wiederholte Witz ist 
nicht besser, als wenn jemand die Thorheit hätte, die von ihm beliebte Be- 
zeichnung Organperson durch Organist zu ersetzen und seine Auffassung als 
die Organistentheorie lächerlich machen zu wollen. 
Der Verf. bat bei seiner Behandlung des Amtsrechts lediglich die 
Gebietskörperschaften (Staat, Kommunalverbände, Gemeinden) im Auge; 
er giebt seine Konstruktionen nur mit Rücksicht auf diese und ganz aus- 
schliesslich unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts. Nun ist es 
aber unbestreitbar, dass der Begriff des Beamten, besonders der weitaus 
wichtigsten Art, nämlich des Berufsbeamten, ein darüber weit hinausreichen- 
des Anwendungsgebiet hat. In der Hofhaltung der Fürsten und Standesherren,
	        
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