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Führung der Amtsgeschäfte begründet werden. Die Theorie, dass die Be-
amtenqualität durch eine einseitige, auf der öffentlichen Gewalt beruhende
Verfügung begründet werde und die Erhebung einer Gliedperson zu einer
Örganperson sei, ist nicht nur unanwendbar auf die eigentlichen Privat-
beamten, sondern auch auf die Beamten öffentlicher Stiftungen, Öffentlicher
Anstalten, welche nicht vom Staat oder einer Gemeinde verwaltet werden,
auf die Reichsbankbeamten u. s. w. Dagegen besteht kein begriffliches oder
rechtliches Hindernis, den Dienstvertrag als die Grundlage des Beamten-
verhältnisses auch für die Staats- und Kommunalbeamten anzusehen. Schon
der Hinweis, dass dies für den absoluten Staat zutrifft, liefert dafür ein
Argument. Denn auch der absolute Staat war ein wirklicher Staat und
hatte ein öffentliches Recht; auch er war kein Privatunternehmen des Fürsten
und die „Militär- und Civilbedienten* des Preuss. Allgem. Landrechts waren
keine königlichen Lakaien oder Domestiquen. Dass der Staat und die Ge-
meinden als juristische Personen nach heutiger Auffassung durch ihre reprä-
sentativen Organe mit Einzelpersonen Verträge schliessen, durch welche
diese sich zur Verrichtung von Amtsgeschäften, zur Wahrnehmung von
öffentlichrechtlichen Funktionen verpflichten, steht mit dem Begriff und
Wesen des Staates nicht im Widerspruch. Daraus folgt keineswegs, dass
diese Verträge unter den Regeln des Civilrechts stehen müssen; sie
können durchaus von besonderen, dem öffentlichen Recht angehörenden
Grundsätzen beherrscht werden und dennoch zweiseitige Rechtsgeschäfte
sein. Denn die Rechtsform des Vertrages ist von so allgemeiner und um-
fassender Art, dass sie ebenso dem Privatrecht wie dem öffentlichen Recht
angehört, und es ist eine ganz unbegründete Behauptung, dass die Annahme
eines Staatsdienstvertrages ein Rückfall in die privatrechtliche Auffassung
und in die Bediententheorie sei.
Auch die Vertreter der einseitigen Anstellungstheorie und namentlich
auch Preuss erkennen an, dass, soweit nicht eine besonders begrün-
dete gesetzliche Dienstpflicht besteht, die Ernennung eines Be-
amten nur mit dessen Zustimmung erfolgen kann. Ein Konsens ist also
auch nach dieser Theorie erforderlich. Der Konsens des Beamten wird
aber nur als eine Vorbedingung, nicht als ein integrierender Bestandteil
des Anstellungsgeschäfts selbst angesehen; das Amt werde niemandem auf-
gedrungen, der es nicht haben wolle; die Aufoahme in den öffentlichen
Dienst erfolge aber trotz der Zustimmung des Aufgenommenen durch ein-
seitigen Akt, durch die Erhebung der Gliedperson zur Organperson. Ab-
gesehen davon, dass die Verpflichtung zur Uebernahme eines Staatsamts
nicht dasselbe ist, wie die Erfüllung dieser Pflicht durch Führung eines
Amtes, ist die Frage, ob der Konsens nur eine thatsächliche Vorbe-
dingung oder ein rechtlich erheblicher und wesentlicher Bestandteil des
Rechtsgeschäfte ist, nicht nach den Fällen zu entscheiden, in denen der
Beamte in den Dienst eintreten will, sondern nur nach denen, in welchen