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auch der Eall eines Vertrages zwischen der Stadtgemeinde und dem Be-
amten als rechtlich möglich gegeben, ein Fall, der rechtlich unmöglich wäre,
wenn diese vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten auch während ihres
Bestandes Öffentlichrechtlichen Charakter hätten. Das publizistische Rechts-
verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und dem Beamten ist jeder Verände-
rung durch vertragsmässige Abreden unzugänglich; deshalb ist es auch die
Entstehung der vermögensrechtlichen Ansprüche. Während ihres Be-
standes jedoch sind sie individual- also privatrechtlicher Natur, und deshalb
vertragsmässigen Modifikationen zugänglich.“
Dies ist thatsächlich unrichtig oder vielmehr nur für gewisse Beamten-
kategorien richtig, deren Diensteinkommen durch Gesetz oder Verordnung
allgemein festgestellt ist. Wenn dagegen eine Stadt einen Direktor eines
Museums, einer Kunstschule, eines Theaters, eines Musikkonservatoriums,
einen Lehrer einer städtischen Handelsakademie (z, B. Frankfurt a. M.), einen
Betriebsleiter einer elektrischen Strassenbahn u. s. w. beruft, so werden bei
der Anstellung die vermögensrechtlichen Verhältnisse vertragsmässig ge-
regelt, gerade so wie auch die Amtspflichten durch Vereinbarung festgestellt
werden können, und das Gleiche gilt von nicht wenigen Anstellungen im
Staatsdienst, z. B. von Universitätsprofessoren, denen ein Gehalt nur „ver-
liehen* wird, nachdem er durch Vereinbarung festgestellt worden ist. Ab-
gesehen hiervon bleibt es aber unerklärt, wie sich ein Verhältnis von rein
publizistischeın Charakter durch seine Entstehung selbst in ein rein privat-
rechtliches verwandelt... Kommt das Verhältnis als ein rein publizistisches
zur Entstehung, so muss es auch ein rein publizistisches bleiben, bis es durch
irgend einen neuen Rechtsakt oder eine hinzutretende Thatsache eine Ver-
änderung seines Wesens erfährt. Es giebt keine Wirkung ohne Ursache;
nach der von Prkuss gegebenen Konstruktion soll aber das Rechtsverhältnis
‚des Beamten eine Selbstnovation vollziehen und zwar dadurch, dass es über-
haupt zur Existenz kommt. Allerdings können Privatrechte durch Hoheits-
akte (Privilegien, Verleihungen, Konzessionen) begründet werden; bei dem
Rechtsverhältnis der Beamten werden aber die vermögensrechtlichen An-
sprüche nicht selbständig und unabhängig von dem publizistischen Verhältnis
verliehen, sondern sie bilden einen integrierenden Bestandteil des durch den
Eintritt in den Staats- oder Gemeindedienst zur Entstehung kommenden
Rechtsverhältnisses; sie sind das Korrelat der Dienstverpflichtung; mit ihm
zu einer untrennbaren rechtlichen Einheit verbunden. Dies gilt nicht bloss
von ihrer Entstehung, sondern auch von ihrem Bestande. Das Beamten-
verhältnis entsteht nicht einheitlich und zerfällt sofort in ein publizistisches
und ein privatrechtliches, ein einseitiges und ein zweiseitiges, ein organisches
und ein individualistisches, sondern es bleibt wie es entstanden ist, bis neue
verändernde Thatsachen hinzutreten.
Die von Preuss gegebene Konstruktion des Beamtenverhältnisses ist
daher, wie ich glaube, keine bessere Lösung, als der von ihm so hart ge-
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