Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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auch der Eall eines Vertrages zwischen der Stadtgemeinde und dem Be- 
amten als rechtlich möglich gegeben, ein Fall, der rechtlich unmöglich wäre, 
wenn diese vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten auch während ihres 
Bestandes Öffentlichrechtlichen Charakter hätten. Das publizistische Rechts- 
verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und dem Beamten ist jeder Verände- 
rung durch vertragsmässige Abreden unzugänglich; deshalb ist es auch die 
Entstehung der vermögensrechtlichen Ansprüche. Während ihres Be- 
standes jedoch sind sie individual- also privatrechtlicher Natur, und deshalb 
vertragsmässigen Modifikationen zugänglich.“ 
Dies ist thatsächlich unrichtig oder vielmehr nur für gewisse Beamten- 
kategorien richtig, deren Diensteinkommen durch Gesetz oder Verordnung 
allgemein festgestellt ist. Wenn dagegen eine Stadt einen Direktor eines 
Museums, einer Kunstschule, eines Theaters, eines Musikkonservatoriums, 
einen Lehrer einer städtischen Handelsakademie (z, B. Frankfurt a. M.), einen 
Betriebsleiter einer elektrischen Strassenbahn u. s. w. beruft, so werden bei 
der Anstellung die vermögensrechtlichen Verhältnisse vertragsmässig ge- 
regelt, gerade so wie auch die Amtspflichten durch Vereinbarung festgestellt 
werden können, und das Gleiche gilt von nicht wenigen Anstellungen im 
Staatsdienst, z. B. von Universitätsprofessoren, denen ein Gehalt nur „ver- 
liehen* wird, nachdem er durch Vereinbarung festgestellt worden ist. Ab- 
gesehen hiervon bleibt es aber unerklärt, wie sich ein Verhältnis von rein 
publizistischeın Charakter durch seine Entstehung selbst in ein rein privat- 
rechtliches verwandelt... Kommt das Verhältnis als ein rein publizistisches 
zur Entstehung, so muss es auch ein rein publizistisches bleiben, bis es durch 
irgend einen neuen Rechtsakt oder eine hinzutretende Thatsache eine Ver- 
änderung seines Wesens erfährt. Es giebt keine Wirkung ohne Ursache; 
nach der von Prkuss gegebenen Konstruktion soll aber das Rechtsverhältnis 
‚des Beamten eine Selbstnovation vollziehen und zwar dadurch, dass es über- 
haupt zur Existenz kommt. Allerdings können Privatrechte durch Hoheits- 
akte (Privilegien, Verleihungen, Konzessionen) begründet werden; bei dem 
Rechtsverhältnis der Beamten werden aber die vermögensrechtlichen An- 
sprüche nicht selbständig und unabhängig von dem publizistischen Verhältnis 
verliehen, sondern sie bilden einen integrierenden Bestandteil des durch den 
Eintritt in den Staats- oder Gemeindedienst zur Entstehung kommenden 
Rechtsverhältnisses; sie sind das Korrelat der Dienstverpflichtung; mit ihm 
zu einer untrennbaren rechtlichen Einheit verbunden. Dies gilt nicht bloss 
von ihrer Entstehung, sondern auch von ihrem Bestande. Das Beamten- 
verhältnis entsteht nicht einheitlich und zerfällt sofort in ein publizistisches 
und ein privatrechtliches, ein einseitiges und ein zweiseitiges, ein organisches 
und ein individualistisches, sondern es bleibt wie es entstanden ist, bis neue 
verändernde Thatsachen hinzutreten. 
Die von Preuss gegebene Konstruktion des Beamtenverhältnisses ist 
daher, wie ich glaube, keine bessere Lösung, als der von ihm so hart ge- 
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