—_ 8 —
ist gerade dieser Abschnitt der Abhandlung ziemlich oberflächlich gearbeitet.
Am besten ist der letzte Teil, welcher die Reichs- und Staatsangehörigkeit in
den Schutzgebieten erörtert (S. 30 ff.); namentlich die Unterscheidung der
Schutzgebietsangehörigkeit von der Reichsangehörigkeit; doch finden sich
auch hier einzelne Behauptungen, denen nicht unbedingt zugestimmt werden
kann. Laband,
H. von Einsiedel, Amtsrichter, Königlich Sächsisches Adelsgesetz.
Leipzig. C. L. Hirschfeld. 1902. 53 8. 8%. M. 2.—.
Im Königreich Sachsen ist am 19. September 1902 ein Gesetz erlassen
worden, welches die Einrichtung eines Adelsbuches und die Führung des
Adels und der Adelszeichen betrifft. Das Gesetz steht auf dem Standpunkt,
der wohl als der herrschende bezeichnet werden darf, dass die Adelsverhält-
nisse dem Öffentlichen Rechte angehören, die Adelsprädikate nicht als Be-
standteile des Namens anzusehen seien und daher die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über Erwerb und Verlust des Familiennamens
auf die Adelsprädikate keine Anwendung finden. Das Gesetz unterscheidet
vierGruppen von Adligen: die dem Uradel angehörigen Familien, den Reichsbrief-
adel, den vom Könige von Sachsen verliehenen oder erneuerten erblichen Adel
und den von einem anderen Staatsoberhaupte verliehenen, vom König von Sach-
sen anerkannten erblichen Adel. Die zu diesen Gruppen gehörenden Personen
können ihre „Adelsverhältnisse“ in das beim Ministerium des Innern geführte
Adelsbuch eintragen lassen, wenn der Einzutragende oder mindestens ein
Glied der einzutragenden Familie die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt.
Die im Königreich Sachsen wohnenden sächsischen Staatsangehörigen, welche
den Adel führen, „haben ihn zur Eintragung anzumelden“ und die zur Be-
gründung ihrer Berechtigung erforderlichen Thatsachen nachzuweisen; die
Unterlassung der Anmeldung zieht aber den Verlust des Adels nicht nach
sich, sondern es wird in diesem Falle über die Eintragung auf Grund der
vorhandenen Akten und sonst bekannten Thatsachen entschieden. Ueber
Zweifel und Streitigkeiten, welche sich wegen der Berechtigung zur Führung
eines Adels oder Adelszeichens oder wegen einer Eintragung im Adelsbuche
erheben, entscheidet ein bei dem Ministerium des Innern gebildeter Aus-
schuss für Adelssachen, welcher aus dem Minister des Innern und sechs
vom Könige ernannten Mitgliedern besteht. Gegen die Entscheidungen des
Ausschusses steht den Beteiligten die Anfechtungsklage bei dem Ober-
verwaltungsgericht zu. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes sind von dem Herausgeber
mit Erläuterungen versehen, die zum grossen Teil der Begründung und dem
Deputationsbericht der ersten Kammer entnommen sind. Laband.