Es sind dies historisch begründete, välkerrechtliche besondere
Servituten. Legalservitut, d. h. aus der Natur sich ergebend,
ist die Benützung der Luftsäule, und zwar der territorialen
limitrophen Schicht. Soweit diese Servituten, wie Trainieren von
Brieftauben und Entsenden und Rezipieren von Marconiwellen,
greifbare Anstalten auf dem Terrain der Servitutbeanspruchten
voraussetzen, hat dieser Territorialherr staatliche Mittel zur Wirk-
sammachung seiner Negatorie.
Wenn aber die Servitut, wie die Benutzung der Luftsäule
durch fremde Fahrzeuge, keine stabilen Anstalten voraussetzt,
bleibt zur Geltendmachung der Negatorie nur die völkerrechtliche
Vertragsanbahnung, am besten in Gestalt einer allgemeinen Kon-
vention mit Zentrum in Strassburg i. Els.
Schwieriger zu handhaben — nicht nur technisch, sondern
auch rechtlich — ist das bemannte Fahrzeug zur Luft.
Die Thesen FAuCHILLEsS sind antizipiert und formalistisch.
Unmittelbar verstandesmässig gegeben ist die Analogie des inter-
nationalen Raumes der Atmosphäre mit demjenigen des Meeres.
Das erkannten übrigens schon die Römer durch die bekannte
Parcemie in lex 50, D. d. acq. r. d. 41,1, obwohl sie nur eine
mythische, nicht technische Vorstellung von der Luftzone hatten,
und obwohl das Entern, als Uebergangsstufe zur Betätigung in
einem neuen Element, sich nicht weiter übertragen lässt, es sei
denn in Form einer wechselseitigen kulturellen Förderung durch
Entern der Fortschritte und Weiterbildung derselben.
Die einzige positive Norm ist bis dato die Haager Konvention.
Wieso dachten die Hohen Mächte rasch daran, zu der Peters-
burger Konvention noch weitere Kategorien hinzuzufügen, und
zwar eine, die sich nicht durch die Art des Geschosses, sondern
durch dessen Absendungsort unterscheidet? Die ratio legis ist
nicht in erster Linie eine humanitär-individuelle. Das Explosiv-
geschoss von einem Ballon aus würde sich nie gegen lebende,
auch nicht gegen Massenziele verwenden lassen. Fesselballons